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Vernehmlassung 2013/16: Teilrevision der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR): Überarbeitung der Bestimmungen zu Vote électronique · 6 Seiten

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Stimmabgabe. Sie zeigen, wie beim Auftreten von Problemen vorzugehen ist, und erklären, wie die Verifizierbarkeit funktioniert.

2 Alle wichtigen behördlichen Vorgänge rund um die elektronische Stimmabgabe und die entsprechende Dokumentation müssen einer Vertretung der Stimmberechtigten zugänglich sein. Artikel 7 des Öffentlichkeitgesetzes vom 17. Dezember 20042 bleibt vorbehalten.

Art. 27n Wissenschaftliche Begleitung

1 Die Bundeskanzlei kann Daten zur Benützung der elektronischen Stimmabgabe erheben oder durch die Kantone erheben lassen und Versuche wissenschaftlich begleiten lassen.

2 Sie legt die Rahmenbedingungen, namentlich die Kosten und die Untersuchungsziele, wissenschaftlicher Begleiterhebungen über die soziografische Zusammensetzung der Teilnehmer an Versuchen mit elektronischer Stimmabgabe fest.

3 Sie sorgt insbesondere dafür, dass Versuche mit elektronischer Stimmabgabe auf ihre Wirksamkeit, namentlich die Entwicklung der Stimmbeteiligung und die Auswirkungen auf die Stimmgewohnheiten, untersucht werden, und gewährleistet die Kohärenz der Untersuchungen.

4 Die Kantone übermitteln der Bundeskanzlei nach jedem Versuch anonyme statistische Angaben zur Verwendung der elektronischen Stimmabgabe. Führen sie weitergehende Begleiterhebungen durch, so informieren sie die Bundeskanzlei über diese Ergebnisse.

Art. 27o Versuche zur Unterzeichnung eidgenössischer Volksbegehren auf elektro-

nischem Wege

Der Bundesrat kann die Genehmigung für Versuche zur Unterzeichnung eidgenössischer Volksbegehren auf elektronischem Wege unter der Voraussetzung erteilen, dass alle wirksamen und angemessenen Massnahmen ergriffen werden, um die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die korrekte Zuordnung aller Unterschriften zu gewährleisten und um jede Gefahr gezielten oder systematischen Missbrauchs ausschliessen zu können.

II

Diese Änderung tritt am ... in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 SR 152.3