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Vernehmlassung 2013/16: Teilrevision der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR): Überarbeitung der Bestimmungen zu Vote électronique · 6 Seiten
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3 Gelangt die Bundeskanzlei nach der Prüfung eines Gesuchs um die Zulassung zum Schluss, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so teilt sie dies dem betreffenden Kanton mit und begründet ihre Beurteilung.
4 Ist der betreffende Kanton mit der Beurteilung der Bundeskanzlei nicht einverstanden, so unterbreitet die Bundeskanzlei das Gesuch dem Bundesrat zum Entscheid.
5 Die elektronische Stimmabgabe bei eidgenössischen Urnengängen ist nur zulässig, soweit sie in den dafür bestimmten Gebieten für alle Abstimmungsvorlagen und Wahlen des betreffenden Urnengangs ermöglicht wird.
Art. 27f Limiten
1 Die Bundeskanzlei legt fest, welche Anforderungen ein System der elektronischen Stimmabgabe erfüllen muss, damit:
a. 30 Prozent des kantonalen Elektorats zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen werden kann; dabei darf die Limite von 10 Prozent des gesamtschweizerischen Elektorats nicht überschritten werden;
b. 50 Prozent des kantonalen Elektorats zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen werden kann; dabei darf die Limite von 30 Prozent des gesamtschweizerischen Elektorats nicht überschritten werden;
c. das gesamte Elektorat zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen werden kann.
2 Die stimmberechtigten Auslandschweizer werden bei der Berechnung der Limiten nicht mitgezählt. In der Grundbewilligung können weitere abgrenzbare Gruppen, namentlich die Stimmberechtigten mit einer Sehbehinderung, von den Limiten ausgenommen werden.
Art. 27g Stimmberechtigte mit einer Behinderung
1 Der Prozess der elektronischen Stimmabgabe ist so auszugestalten, dass die Bedürfnisse von Stimmberechtigten mit einer Behinderung, namentlich mit einer Sehbehinderung, berücksichtigt werden.
2 Die Bundeskanzlei kann bei der Umsetzung der Anforderungen an die elektronische Stimmabgabe Erleichterungen für Stimmberechtigte mit einer Behinderung vorsehen, sofern die Sicherheit dadurch nicht wesentlich eingeschränkt wird.
Art. 27h Schutz vor Manipulationen
1 Die Systeme der elektronischen Stimmabgabe sind so auszugestalten und zu betreiben, dass eine Manipulation der Meinungsbildung bei der Stimmabgabe ausgeschlossen ist. Insbesondere müssen manipulative Einblendungen systematischer Art auf dem zur Stimmabgabe verwendeten Gerät während des Stimmvorgangs ausgeschlossen werden können.
2 Stimmabgabe durch Stellvertretung ist untersagt.