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Vernehmlassung 2013/16: Teilrevision der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR): Überarbeitung der Bestimmungen zu Vote électronique · 6 Seiten

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Verordnung Entwurf über die politischen Rechte

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Der 6a. Abschnitt der Verordnung vom 24. Mai 19781 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert:

Art. 27a Grundbewilligung des Bundesrates

1 Versuche zur elektronischen Stimmabgabe bei eidgenössischen Volksabstimmungen bedürfen einer Grundbewilligung des Bundesrates.

2 Der Bundesrat erteilt Kantonen, die erstmals um eine Grundbewilligung nachsuchen, die Bewilligung für höchstens fünf Urnengänge.

3 Nach mindestens fünf aufeinanderfolgenden pannenfreien Einzelversuchen eines Kantons bei eidgenössischen Urnengängen kann der Bundesrat diesem Kanton gestatten, die elektronische Stimmabgabe zeitlich, sachlich und örtlich begrenzt für eine bestimmte Höchstdauer bei eidgenössischen Volksabstimmungen einzusetzen.

4 Versuche zur elektronischen Stimmabgabe bei Nationalratswahlen bedürfen in jedem Fall einer besonderen Grundbewilligung des Bundesrates.

5 Hat der Bundesrat eine Grundbewilligung erteilt, so darf so weit dafür nötig von den Vorschriften des Gesetzes über die Stimmabgabe an der Urne und die briefliche Stimmabgabe abgewichen werden.

Art. 27b Voraussetzungen

Die Grundbewilligung wird erteilt, wenn:

a. der Kanton sicherstellt, dass er die Versuche nach den bundesrechtlichen Vorschriften durchführt. Insbesondere muss er alle angemessenen und wirksamen Massnahmen treffen, damit:

1. nur stimmberechtigte Personen am Urnengang teilnehmen können (Kontrolle der Stimmberechtigung),

2. jede stimmberechtigte Person über eine einzige Stimme verfügt und lediglich einmal stimmen kann (Einmaligkeit der Stimmabgabe),

1 SR 161.11

2013–......