Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/16: Teilrevision der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR): Überarbeitung der Bestimmungen zu Vote électronique · 7 Seiten

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Entwurf

Erläuterungen zur Änderung der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (Vote électronique)

Mit der Revision der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR) werden die Bestimmungen in Abschnitt 6a (Vote électronique) vollständig überarbeitet und neu nummeriert. Die vorliegenden Erläuterungen folgen der neuen Struktur. Welche Normgehalte gestrichen bzw. in die Verordnung der Bundeskanzlei überführt wurden, ist in einer separaten Übersicht ausgewiesen.

Art. 27a Grundbewilligung des Bundesrates

Absatz 1: Für die Durchführung von Versuchen mit der elektronischen Stimmabgabe soll der Bundesrat für eine bestimmte Dauer eine Grundbewilligung erteilen können. Diese ist wie die bisherige Genehmigung im Bundesblatt zu publizieren. Mit dem Begriff "Grundbewilligung" wird deutlich, dass die Versuche durch den Bundesrat nur im Grundsatz genehmigt werden. Pro Urnengang prüft die Bundeskanzlei zusätzlich, ob alle Voraussetzungen für die Durchführung eines Vote électronique-Versuchs (noch) vorliegen (Art. 27e Entwurf der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte, E-VPR). Ist dies der Fall, erteilt sie eine Zulassung. Pauschale (Grund-)Bewilligungen des Bundesrates wären bereits bisher möglich gewesen. Mit der Einführung der Zulassung durch die Bundeskanzlei können diese nun zur Regel werden.

Absatz 2 regelt die Höchstdauer, für welche eine Grundbewilligung an Kantone erteilt werden kann, die erstmals Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe durchführen wollen. Sie dürfen wie bis anhin max. 30% plus die in ihrem Gebiet registrierten Auslandschweizer Stimmberechtigten in die Versuche einbeziehen (vgl. Art. 27f E-VPR). Nach dem ersten Versuch haben die betroffenen Kantone der Bundeskanzlei einen Zwischenbericht einzureichen und nach fünf Versuchen einen Abschlussbericht. Sie werden im Rahmen einer Grundbewilligung zu weiteren Versuchen zugelassen, wenn die Beurteilung der ersten fünf Versuche positiv ausfällt (siehe auch den dritten Bericht des Bundesrates vom 14. Juni 2013 zu Vote électronique, BBl 2013 xxxx).

Absatz 3 nimmt grundsätzlich die Bestimmung von Art. 27c Abs. 3 VPR auf. Die Grundbewilligung des Bundesrats soll einem Kanton auf entsprechendes Gesuch hin über eine längere Zeitdauer erteilt werden. In einer ersten Phase soll die Höchstdauer wie im Rahmen des dritten Berichts aufgezeigt und mit den Kantonen abgesprochen auf zwei Jahre angesetzt werden. Bei den fünf pannenfreien Urnengängen kann es sich sowohl um Wahlen als auch um Abstimmungen handeln. Die pauschale Grundbewilligung bezieht sich hingegen nur auf Volksabstimmungen, da sich die Prozesse bei Abstimmungen deutlich von jenen bei (Proporz-)Wahlen unterscheiden (siehe Abs. 4).

2013–......