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Vernehmlassung 2013/16: Teilrevision der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR): Überarbeitung der Bestimmungen zu Vote électronique · 6 Seiten
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3. Dritte elektronisch abgegebene Stimmen nicht systematisch und wirkungsvoll abfangen, verändern oder umleiten können (zuverlässige Wiedergabe unverfälschter Willenskundgabe),
4. Dritte vom Inhalt elektronisch abgegebener Stimmen keine Kenntnis erhalten können (Stimmgeheimnis),
5. jeglicher systematische Missbrauch ausgeschlossen werden kann (Regelkonformität des Urnengangs);
b. die Bundeskanzlei gestützt auf die eingereichten Zertifikate bzw. Belege festgestellt hat, dass sich das vom Kanton gewählte System der elektronischen Stimmabgabe dazu eignet, die Versuche bundesrechtskonform durchzuführen.
Art. 27c Gesuch
Das Gesuch um Erteilung der Grundbewilligung muss enthalten:
a. die Zusicherung, dass der Versuch nach den Vorschriften des Bundesrechts durchgeführt wird und dass ein umsetzbares Konzept finanzieller und organisatorischer Massnahmen zur Durchführung der Versuche vorliegt;
b. die kantonalen Bestimmungen, die hierfür erlassen werden;
c. die Angabe des Systems, das eingesetzt werden soll, und die dazugehörigen Zertifikate bzw. Belege;
d. den maximalen Anteil des kantonalen Elektorats, der in die Versuche einbezogen werden soll;
e. bei mehreren Versuchen die Anzahl der Urnengänge oder die Höchstdauer, für welche die Grundbewilligung erteilt werden soll.
Art. 27d Inhalt der Grundbewilligung
Der Bundesrat legt in der Grundbewilligung fest:
a. für welche Urnengänge des Bundes oder für welche Höchstdauer die elektronische Stimmabgabe bewilligt wird;
b. in welchem Zeitraum die elektronische Stimmabgabe ermöglicht werden darf;
c. für welches Gebiet die aus den Versuchen hervorgehenden Ergebnisse der Urnengänge rechtlich verbindliche Wirkungen zeitigen.
Art. 27e Zulassung durch die Bundeskanzlei
1 Der Kanton, der eine Grundbewilligung erhalten hat, muss für die elektronische Stimmabgabe pro Urnengang bei der Bundeskanzlei um eine Zulassung ersuchen.
2 Die Bundeskanzlei legt die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung und den Inhalt der Gesuche fest. Die Zulassung wird erteilt, wenn alle Voraussetzungen für den Versuch erfüllt sind.