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Vernehmlassung 2013/16: Teilrevision der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR): Überarbeitung der Bestimmungen zu Vote électronique · 6 Seiten

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Art. 27i Verifizierbarkeit der elektronischen Stimmabgabe

1 Kantone, die das ganze Elektorat in einen Versuch einbeziehen, müssen sicherstellen, dass der korrekte Ablauf der elektronischen Stimmabgabe und die Korrektheit des Ergebnisses dieses Stimmkanals verifiziert werden können.

2 Kantone, die lediglich einen Teil ihres Elektorats in einen Versuch einbeziehen, müssen die Ergebnisse auf andere Weise plausibilisieren können.

3 Die Bundeskanzlei regelt die Verifizierbarkeit und die Plausibilisierung.

4 Werden bei der Verifizierung oder der Plausibilisierung Unregelmässigkeiten festgestellt, so muss die Anzahl fehlerhafter Stimmen erhoben oder zumindest das Ausmass der Auswirkungen auf das Auszählungsergebnis abgeschätzt werden können.

Art. 27j Zuverlässigkeit der Systeme

1 Die Kantone müssen alle wirksamen und angemessenen Massnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass der Urnengang korrekt abgeschlossen werden kann.

2 Sie müssen insbesondere sicherstellen, dass bis zum Zeitpunkt der Erwahrung des Resultats keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen.

Art. 27k Verwendung eines extern betriebenen Systems

1 Ein Kanton ohne eigenes System kann:

a. seinen Stimmberechtigten ermöglichen, über ein durch einen andern Kanton betriebenes System elektronisch abzustimmen und zu wählen;

b. für die Durchführung der elektronischen Stimmabgabe ein privates Unternehmen beiziehen.

2 In diesen Fällen werden die Einzelheiten zwischen den beteiligten Kantonen, der Bundeskanzlei und gegebenenfalls dem privaten Unternehmen vertraglich geregelt.

Art. 27l Evaluation der Systeme

1 Eine unabhängige, von der Bundeskanzlei anerkannte externe Stelle muss:

a. bestätigen, dass die Sicherheitsanforderungen erfüllt sind und das System der elektronischen Stimmabgabe funktioniert;

b. überprüfen, ob die Sicherheitsanforderungen und das System der elektronischen Stimmabgabe auf dem neuesten Stand sind.

2 Auf dieselbe Weise ist bei jeder relevanten Änderung des Systems zu verfahren.

3 Die Bundeskanzlei regelt die Einzelheiten.

Art. 27m Information der Stimmberechtigten

1 Die Kantone, die Versuche durchführen, informieren die Stimmberechtigten allgemein verständlich über Organisation, Technik und Verfahren der elektronischen