Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/18: Anpassung der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) · 9 Seiten
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Ergebnisbericht Anhörungsverfahren
1. Ausgangslage
Im Rahmen der Verstärkung der Flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr hat das Parlament am 14. Dezember 2012 eine Gesetzesbestimmung verabschiedet, welche die bestehende Solidarhaftung des Erstunternehmers im Entsendegesetz (EntsG)1 für die Nichteinhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch den Subunternehmer verstärkt (Art. 5 EntsG).
Zweck der solidarischen Haftung ist es, gewisse Missbräuche im Zusammenhang mit Subunternehmerketten zu unterbinden, welche vor allem in der Baubranche zu beobachten sind. Das Gesetz soll bewirken, dass trotz Weitervergabe von Aufträgen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Der Erstunternehmer kann dafür haftbar gemacht werden, dass jeder Subunternehmer, der innerhalb einer Vergabekette Arbeiten ausführt, sich an die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen hält. Die Bestimmung ermöglicht dem Erstunternehmer jedoch den sog. Befreiungsbeweis. Gelingt ihm der Nachweis, dass er seine Sorgfaltspflicht bei der Weitervergabe der Arbeiten erfüllt hat, ist er von der Haftung befreit. Dazu muss der Erstunternehmer die Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 2 EntsG durch die Subunternehmer, welche die Arbeiten ausführen, bei der Vergabe dieser Arbeiten überprüfen. Er muss sich von den Subunternehmern anhand von Dokumenten und Belegen glaubhaft darlegen lassen, dass diese sich an die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen halten.
Die neue Sorgfaltspflicht stellt höhere Anforderungen an den Erst- und Subunternehmer. Sie verursacht daher mehr Aufwand als unter der bisherigen Regelung, da sich die Pflicht nicht mehr nur auf eine vertragliche Vereinbarung zur Einhaltung der Minimalbedingungen beschränkt.
Der vorliegende Verordnungsentwurf bezweckt, gewisse Aspekte der Solidarhaftung in Art. 5 EntsG zu präzisieren. Insbesondere soll die Sorgfaltspflicht näher definiert werden. Den Erst- und Subunternehmern soll aufgezeigt werden, aufgrund welcher Dokumente und anderer Nachweismöglichkeiten sich der Erstunternehmer vergewissern kann, dass der Subunternehmer die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen in Art. 2 EntsG einhält. Damit soll dem Erstunternehmer in einem gerichtlichen Verfahren der Nachweis erleichtert werden, dass er die nach den Umständen gebotene Sorgfaltspflicht erfüllt hat.
Des Weiteren wird definiert, was der Begriff des Netto-Mindestlohnes in Art. 5 Abs. 1 EntsG beinhaltet. Schliesslich wird die EntsV um eine Bestimmung ergänzt, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Solidarhaftung steht. Es handelt sich um die Einführung einer rechtlichen Grundlage für die Weiterleitung der bewilligungspflichtigen Arbeitnehmer-Entsendungen nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)2 an die paritätischen Vollzugskommissionen (PK) von ave GAV. Dazu zählen alle Aufenthalte von entsandten Arbeitnehmenden im Rahmen von grenzüberschreitenden Dienstleistungen, welche nicht dem Meldeverfahren nach Art. 6 EntsG unterstehen.
2. Anhörungsverfahren
Unter den interessierten Kreisen wurde vom 12. April bis 15. Mai 2013 eine Anhörung zur Revision der EntsV durchgeführt. Zudem fand am 8. Mai 2013 eine konferenzielle Anhörung
1Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne; SR
823.201
2 SR 142.20
2013-05-13/199 \ COO.2101.104.5.3731396 2/9