Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/18: Anpassung der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) · 9 Seiten
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Ergebnisbericht Anhörungsverfahren
vertrag nicht mit der effektiven Lohnzahlung übereinstimme, müsste der Erstunternehmer aus Sicht der UNIA die Lohnbelege überprüfen.
Der Kt. ZG schlägt vor, für die Dokumente eine Amtssprache vorzuschreiben.
Art. 8b Abs. 1 lit. c
Die FVE schlägt ein System mit einer elektronischen Karten analog der Krankenversichertenkarte (KVG) vor, welche die Bestätigung der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch den Subunternehmer auf einer Karte enthält. Diese Karte könnte von einem pariätischen Kontrollorganen der ave GAV ausgestellt werden.
Art. 8b Abs. 1 lit. d
Suissetec, VSEI, SMGV, SMU, gh-schweiz, ISOLSUISSE und SPV weisen darauf hin, dass der Registereintrag nur aufgrund einer vorangehenden Kontrolle der Vollzugsorgane erfolgen darf und nicht aufgrund einer Selbstdeklaration des Subunternehmers. Der VSEI verlangt die entsprechende Ergänzung des Wortlautes in der Bestimmung.
Art. 8b Abs. 2
Der SBV verlangt, dass sich die Bestimmung ausdrücklich auf den mit der Zustimmung des Erstunternehmers zugezogenen Subunternehmer bezieht und schlägt analog Abs. 1 eine entsprechende Ergänzung im Wortlaut vor. Zudem soll im erläuternden Bericht zu Abs. 2 fesgehalten werden, dass mit dem revidierten Art. 5 EntsG in Bezug auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz keine neue Haftungsnorm geschaffen wird.
Art. 8b Abs. 3
Für Suissetec, SPV, SMGV, SMU, gh-schweiz, ISOLSUISSE und VSEI stellt sich die Frage nach den Subunternehmern, welche zwar länger als zwei Jahre auf dem schweizerischen Markt tätig, aber nicht im Handelsregister eingetragen sind. VSEI, gh-schweiz, SMU und SPV beantragen, die Pflicht in Absatz 3 auf sämtliche Subunternehmer auszudehnen, mit Ausnahme jener, die in den letzten zwei Jahren von einer PK kontrolliert wurden. Der Kanton BL hält die für jüngere Unternehmen zusätzlich anwendbare Bestimmung für diskriminierend. Die FDP lehnt den Absatz 3 ebenfalls ab, da sämtliche neu gegründete Unternehmen einem Generalverdacht unterstellt werden, der ihnen administrativen Mehraufwand verursacht.
Art. 8c Vertragliche und organisatorische Vorkehrungen
SBV, sgv und suissetec lehnen organisatorische Vorkehrungen des Erstunternehmers ab, mit denen er sicherstellen soll, dass er sämtliche Subunternehmer, welche Arbeiten ausführen sollen, überprüfen kann. Nach Ansicht der genannten Verbände entbehrt diese Verpflichtung des Erstunternehmers einer gesetzlichen Grundlage. Die Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers ist nur im Zeitpunkt der Weitervergabe und nicht während der Ausführung der Arbeiten anwendbar. Gemäss SBV ist die Massnahme insbesondere auf Grossbaustellen nicht praktikabel und zweckmässig, weil dort auch Arbeitnehmende von Nebenunternehmern tätig sind. Die Überprüfung der Dokumente gemäss Art. 8b genügt, damit der Erstunternehmer einen Überblick über die Kette der ausführenden Subunternehmer gewinnt. Die organisatorischen Vorkehrungen sind deshalb eine unnötige Parallelvorschrift. Der SBV verlangt die Streichung dieser Bestimmung, kann sich allenfalls mit einer Beschränkung auf vertragliche Vorkehrungen einverstanden erklären. SBV und susissetec beantragen eine Präzisierung der Bestimmung, wonach die erforderlichen vertraglichen Vorkehrungen zu treffen sind, damit der Estunternehmer sich bei jeder Weitervergabe der Arbeiten an die mit der Zustimmung des Erstunternehmers zugezogenen Subunternehmer die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen darlegen lassen kann.
Nach Ansicht der FVE sollte aus Gründen der Klarheit in der Verordnung präzisiert werden, welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind. Auch die FER befürchtet, dass der Erstunter-
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