Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/18: Anpassung der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) · 9 Seiten
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Ergebnisbericht Anhörungsverfahren
3. Ergebnisse
3.1 Allgemeines
Im Allgemeinen wurde das Konzept zur Umsetzung in der EntsV begrüsst. Die Mehrheit der aus den Branchen des Baunebengewerbes eingegangenen Stellungnahmen (suissetec, VSEI, SPV, SMU, gh-schweiz und ISOLSUISSE) sowie der kantonalen Regierungen äusserten sich grundsätzlich zustimmend zum Verordnungsentwurf, äusserten jedoch an einzelnen Bestimmungen Kritik. Mehrheitlich wurde anerkannt, dass der administrative Aufwand für den Erst- und Subunternehmer sich in Grenzen halte und die gewünschte präventive Wirkung erreicht werde.
Der sgv begrüsst, dass mit der EntsV Eckpfleiler vorgegeben werden und die Tragweite der Solidarhaftung limitert ist. Der sgv bemängelt jedoch verschiedene Einzelbestimmungen als zu weit gehend. Der SBV verlangt gewisse Ergänzungen im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht, damit der Erstunternehmer sein Risiko minimieren kann.
Die tak UR/OW/NW ist einverstanden mit den in den Art. 8b und c EntsV definierten Aspekten der Sorgfaltspflicht, d.h. Darlegung der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie vertragliche und organisatorische Vorkehrungen. Der Kanton ZH bezweifelt, ob der Entwurf der EntsV bei geringer zu erwartender Wirkung und grossem adminimstrativen Aufwand für Unternehmen und Kantone die erhoffte Wirkung zu erzielen vermag. Der Kanton BL begrüsst die beabsichtigte Revision der EntsV, erachtet die Bestimmungen des Entwurfs jedoch für sehr weit gehalten. Die zu treffenden Massnahmen liegen im Ermessen des Erstunternehmers, was zu grosser Rechtsunsicherheit führt. Der Kanton AR nimmt den Entwurf zustimmend zur Kenntnis. Das KIGA GR erachtet die Hürden für die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit der Solidarhaftung als zu hoch, daran ändert der Entwurf der Verordnung auch nichts. Der VSAA heisst den Verordnungsentwurf grundsätzlich gut, wenn damit auch ein Mehraufwand für die Kantone und die betroffenen Unternehmer verbunden ist. Der VSAA verlangt, dass der Informationsaustausch zwischen den PK und den Kantonen im Zusammenhang mit der Sanktionierung nach dem neuen Art. 5 Abs. 4 EntsG geklärt wird. Der Kt. NE verlangt vom SECO die Erarbeitung von Mustervorlagen im Zusammenhang mit der Darlegung der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen.
Die FDP begrüsst, dass mit der EntsV für die betroffenen Unternehmer immerhin Rechtssicherheit geschaffen wird. Für Implenia ist nicht klar, ob die in der Vorlage definierte Sorgfaltspflicht nur im Zeitpunkt der Vergabe spielt oder ob auch zu einem späteren Zeitpunkt Kontrollen auf der Baustelle durchzuführen sind.
Stellungnahmen an der Anhörungskonferenz vom 8. Mai 2013: Aus Sicht der UNIA setzt die Verordnung den gesetzlich eigneräumten Spielraum zu wenig weit um. Die Praxis werde schlussendlich zeigen, ob es sich bei der verstärkten Haftung um ein effektives Instrument zur Bekämpfung von Lohndruck in Subunternehmerketten handelt. Die Unia interpretiert die Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers in einem weitergehenden Sinne, die auch während der Ausführung der Bauarbeiten zu Tragen kommt und die Übprüfung der Lohnabrechnungen beinhaltet.
3.2 Stellungnahmen zu einzelnen Bestimmungen
Art. 7 Abs. 3, Weiterleitung der Bewilligungen
Ausdrücklich gutgeheissen wurde diese Bestimmung von den Kantonen BS, BL, AR und NE sowie von suissetec, FER, VSEI, SMGV, SMU, gh-schweiz, ISOLSUISSE und SPV. Die Weiterleitung der erteilten Bewilligungen erleichtert den PK die Durchführung von Kontrollen.
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