Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/18: Anpassung der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) · 9 Seiten
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Ergebnisbericht Anhörungsverfahren
nehmer zum Arbeitsinspektor für die ganze Kette von Subunternehmern wird und vermisst konkrete Vorgaben zu den organisatorischen Massnahmen in der Verordnung. Der VSEI, SMGV, SMU, gh-schweiz und der SPV weisen darauf hin, dass die Pflicht zu organisatorischen Massnahmen nicht zu einer Prüf- und Kontrollpflicht des Erstunternehmers während der Bauausführung werden darf. Die Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers bezieht sich auf den Zeitpunkt der Vergabe der Arbeiten. Der VSEI verlangt eine Ergänzung der Bestimmung, wonach sich die Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers auf den Zeitpunkt der Vergabe bezieht und keine späteren Kontrolltätigkeiten umfasst. Der sgv weist auf die hohen Kosten von organsiatorischen Massnahmen hin und erachtet die vertraglichen Vorkehrungen als genügend, um die Sorgfaltspflicht erfüllen zu können.
Der SVP gehen die organisatorischen Vorkehrungen zu weit, sie beantragt deshalb deren Streichung. Auch die FDP lehnt die organisatorischen Vorkehrungen ab, weil sie eine Aufsichtspflicht des Erstunternehmers vor Ort bedingen, für welche keine gesetzliche Grundlage besteht.
Für die SUVA das wichtigste Anliegen in Art. 8c verankert, insbesondere in der Pflicht zu den erforderlichen vertraglichen Massnahmen.
An der Konferenz äusserte sich auch das KMU-Forum gegen die organisatorischen Vorkehrungen, vor allem wegen der Umsetzbarkeit für die KMU. Zustimmung fand die Bestimmung bei den Gewerkschaften Unia und Syna. Laut Unia könne es nicht sein, dass ein Subunternehmer dem Erstunternehmer die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen darlege und schlussendlich ein anderer Unternehmer die Arbeiten ausführe, ohne dass der Erstunternehmer davon Kenntnis habe. Für die Gewerkschaften seien die organisatorischen Massnahmen unabdingbar.
Inkrafttreten
Der SBV, suissetec und der sgv fordern eine Verschiebung der geplanten Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2014. Sie machen geltend, dass die Vorbereitungsarbeiten, die Schulung der Betriebe und die Anpassung der Verträge, Formulare etc. im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht einigen Aufwand verursacht, für welchen sie mehr Zeit benötigen als die geplante Inkraftsetzung per 15. Juli 2013.
3.3 Weitergehende Stellungnahmen
Die Kantone BS und AG bemängeln die fehlende Regelung zur Sanktionierung des Erstunternehmers, insbesondere, in welchen Fällen die kantonale Behörde ein Sanktionenverfahren durchführen soll und wie ein solches Verfahren mit einem zivilgerichtlichen Verfahren koordiniert werden soll. Die Kantone AG und ZH befürchten, dass der Druck vonseiten der PK auf die kantonalen Behörden zur Aussprechung von Sanktionen hoch sein wird. Der Kanton ZH erwartet deshalb weit höhere Kosten für die Kantone als die Berechnungen des SE-CO angeben. Auch für den Kanton GE verursacht die Vorlage höhere Kosten für die Kantone und verlangt deshalb eine Anpassung der Leistungsvereinbarungen des Bundes mit den Kantonen zur Finanzierung der neuen Stellen, welche die Anpassung der EntsV erfordert. Der Kanton SG schlägt zur Erleichterung des Sanktionenverfahrens vor, die Meldung des Erstunternehmers im Meldeverfahren vorzusehen und Art. 6 Abs. 4 EntsV entsprechend anzupassen.
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