Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/21: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) · 8 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 2Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: M414-0708
1. Ausgangslage
Die Revisionsvorlage besteht aus folgenden Änderungen:
1.1 Übergabe von Abfällen am Standort des Abgeberbetriebs
Art. 11 VeVA lässt grundsätzlich offen, wo die Übergabe von Sonderabfällen stattfindet. Die Motion Baumann vom 12. Juni 2009 verlangt nun, in der VeVA explizit darauf hinzuweisen, dass die Kontrolle der Sonderabfälle nicht ausschliesslich am Standort des Entsorgungsunternehmens erfolgen muss, sondern gegebenenfalls auch am Standort des Abgabebetriebs stattfinden kann. Damit soll der Abgeberbetrieb in bestimmten Fällen bereits bei der Übergabe der Abfälle an das Entsorgungsunternehmen von seiner Verantwortung für die umweltverträgliche Entsorgung befreit werden. Der Bundesrat hat sich in seiner Antwort bereit erklärt, die VeVA entsprechend zu präzisieren. Die Motion wurde durch die Eidgenössischen Räte am 25.
September 2009 (NR) und am 30. November 2010 (SR) angenommen.
1.2 Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung beim Export von Abfällen
Art. 8 und 9 des Basler Übereinkommens verpflichten den Exportstaat, dafür zu sorgen, dass exportierte Abfälle zurückgenommen werden, falls die Abfälle nicht wie vorgesehen im Ausland entsorgt werden können. Art. 33 und 34 VeVA sehen vor, dass der Exporteur die Abfälle zurücknehmen muss. Gemäss Art. 20 VeVA kann er zu Gunsten des BAFU die dafür benötigten Entsorgungskosten sicherstellen, wenn dies durch das Recht eines Einfuhr- oder Durchfuhrstaates verlangt wird. Da es sich dabei jedoch nicht um eine Pflicht handelt und es auch Staaten gibt, deren Recht keine Sicherheitsleistung verlangen oder die beim Import von Abfällen verlangen, dass die Sicherheitsleistung zu ihren Gunsten ausgestellt wird, besteht bei Zahlungsunfähigkeit des Exporteurs das Risiko, dass die Schweiz die Rücknahme der Abfälle selbst bezahlen muss. Auch wenn der Exporteur die Sicherheitsleistung zu Gunsten des Importstaates hinterlegt, ist der Zugriff erfahrungsgemäss erschwert.
Die Anzahl der Beanstandungen durch den Schweizer Zoll oder die ausländische Behörden betreffend nicht vorschriftsgemäss exportierte Abfälle hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Wurden im Jahr 2007 noch 25 Fälle bearbeitet, waren es im Jahr 2012 bereits 171. Im Jahr 2012 musste das BAFU in zwei Fällen die Rücknahme und Entsorgung von Abfällen organisieren. In einem Fall musste die Rücknahme und Entsorgung der betreffenden Abfälle wegen Insolvenz des Exporteurs über die hinterlegte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 800‘000 bezahlt werden. In einem anderen Fall aus dem Jahr 1992 musste der Bund die Hälfte der Kosten von insgesamt 8.8 Millionen CHF übernehmen.Um diese Risiken in Zukunft zu minimieren, soll der Exporteur in Zukunft, unabhängig vom Recht des Ein- und Durchfuhrstaates, dazu verpflichtet werden, eine Sicherheitsleistung zu Gunsten des BAFU zu erbringen.
1.3 Weitere kleinere Änderungen
Im Weiteren sollen zwei kleine Anpassungen den grenzüberschreitenden Verkehr mit Laborproben von Abfällen und kleinen Mengen von Abfällen nach der grünen Liste administrativ erleichtern.
2/8 031/2005-02181/01/25/01/03/M414-0708