Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/21: Revision der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) · 8 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: M414-0708
Keine Zustimmung findet der Änderungsvorschlag hingegen bei 3 Verbänden, 2 Unternehmen der Abfallwirtschaft, 2 Wirtschaftverbänden, 2 Umweltorganisationen und einem Kanton. Sie erwarten nur einen marginalen Nutzen für die betroffenen Akteure und befürchten demgegenüber Schwierigkeiten im Vollzug aufgrund unklarer Zuordnung der Verantwortlichkeiten. Im Fall einer Übernahme der Änderung fordern Sie insbesondere, dass
- die Bedingungen ergänzt werden (Mengenschwelle pro Abfall und Abgeberbe-
trieb, explizite Ermächtigung in der Bewilligung des Entsorgungsunternehmens)
- auf die verbleibende Pflicht des Abgeberbetriebs hingewiesen wird, die Abfälle
korrekt zu charakterisieren und zu klassieren.
- eine Lagerung der Abfälle beim Abgeberbetrieb nach der Entgegennahme nicht
zugelassen wird.
- sichergestellt wird, dass die Abfälle vom Abgeberbetrieb ausschliesslich zum im
Begleitschein aufgeführten Entsorgungsunternehmen transportiert werden.
- die Frage der Unterschriftsberechtigung geklärt wird.
- der Begleitschein entsprechend angepasst wird.
2. Abschnitt: Ausfuhr
Art. 15 Bewilligungspflicht
Betreffend die Erleichterung für die Aus- und Einfuhr von Laborproben in Übereinstimmung mit den Regelungen der Europäischen Union sind keine ablehnende Stellungnahmen eingegangen. Drei Wirtschaftsverbände weisen darauf hin, dass die Menge von 25 kg in der Regel für Tests nicht ausreicht. Sie regen an, dass die Mengenschwelle für Exporte- und Importe ohne Bewilligung deutlich angehoben wird.
Art. 17 Voraussetzung für die Ausfuhrbewilligung
Die Einführung der Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung beim Export von Abfällen wird von 7 Kantonen, 9 Wirtschafts- und Industrieverbänden sowie 2 Umweltorganisationen ausdrücklich begrüsst. Es soll jedoch unbedingt verhindert werden, dass Unternehmen sowohl im Export- wie auch im Importstaat eine Sicherheitsleistung hinterlegen müssen.
Keine Zustimmung findet der Änderungsvorschlag hingegen bei 2 Kantonen, 3 Wirtschafts- und Industrieverbänden sowie einer politischen Partei. Insbesondere zwei Verbände von direkt betroffenen Unternehmen fordern, dass auf die Sicherheitsleistung verzichtet wird, wenn es sich um verwertbare Abfälle handelt, die nur in der Schweiz kontrollpflichtig sind.
Art. 20 Sicherheitsleistung
In mehreren Stellungnahmen wird verlangt, dass aufgrund der Sicherheitsleistung die Entsorgungskosten nicht unverhältnismässig erhöht werden sollen. Für die Festlegung des Betrags sollen wie in der Europäischen Union von 90 statt 180 Tagen Zwischenlagerung ausgegangen werden. Die Herleitung der Höhe der Sicherheitsleistung soll weiter vereinfacht und transparent dargestellt werden. Insbesondere soll explizit auf die Möglichkeit zur Versicherung von Teilmengen oder pauschalen Sicherheitsleistungen hingewiesen werden.
7/8 031/2005-02181/01/25/01/03/M414-0708