Bericht (13MB)

Vernehmlassung 2013/22: Bundesbeschluss über die Freigabe der Mittel ab 2015 für das Programm Agglomerationsverkehr · 52 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: M215-0122

Abbildung 8

Beiträge des Bundes pro Agglomerationsprogramm für die Massnahmen der A- und B-Liste im Verhältnis zur Grösse der Agglomeration (Bundesbeitrag (A+B) in Franken pro Einwohner + 0.5 Beschäftigte)

1'000

900

800

700

600

500

400

300

200

100

-

1.3.5 Das Programm Agglomerationsverkehr

Mit dem Programm Agglomerationsverkehr werden bedeutende Massnahmen der Agglomerationen unterstützt. Die Bundesversammlung entscheidet über die Massnahmen im Agglomerationsverkehr, welche vom Bund unterstützt werden und mit welchem Beitragssatz diese Massnahmen vom Bund unterstützt werden.

1.3.5.1 Beitragssatz

Mit dem Bundesbeschluss werden Beitragssatz und Höchstbeitrag des Bundes pro Agglomeration für die ausgewiesenen A-Massnahmen der 2. Generation festgelegt (Massnahmen der A-Liste in Anhang 17 bzw. im Bundesbeschluss). Der Beitragssatz des Bundes ist damit für die A-Massnahmen der 2. Generation fixiert. Dies gilt auch bei einem Baubeginn erst nach 2019.

1.3.5.2 A-Liste

Mit dem Bundebeschluss gibt die Bundesversammlung für die in der A-Liste ausgewiesenen Massnahmen der 2. Generation für die einzelnen Agglomerationsprogramme die Mittel frei. Damit sollen die Massnahmen mit guter oder sehr guter Wirksamkeit mitfinanziert werden, die voraussichtlich innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses bau- und finanzreif sind. Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung, diese Mittel mittels Bundesbeschluss freizugeben (vgl. Tabelle 3, Spalte A-Liste beziehungsweise Bundesbeschluss). Die Mittel für die Massnahmen der A-Liste sind damit definitiv freigegeben. Diese Massnahmen der A-Liste werden später nicht noch einmal auf ihre Wirksamkeit überprüft. Dies gilt auch wenn allenfalls erst nach 2019 oder später mit dem Bau begonnen werden sollte.

20/52 233.8 Agglomerationsverkehr - M215-0122