Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/26: 11.446 s Pa.Iv. Lombardi. Für ein Auslandschweizergesetz · 56 Seiten
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einer Verbesserung der Statistiken hervorgehoben. Nachdem der Bund die Wohnbevölkerung der Schweiz seit Ende 2010 im Einjahresrhythmus auf der Basis der Einwohnerregister erhebt, eröffnet sich die Möglichkeit, die Daten über den Bestand der Schweizerinnen und Schweizer im Ausland sowie die Struktur und den beschleunigten Wandel dieser Gruppe in vergleichbarer Qualität zu erheben. Gemäss Artikel 81 ist die Erhebung durch das Bundespersonenregister VERA (vgl. Ziff. 3.1, Erläuterung zu Art. 3) bedarfsgerecht zu entwickeln, und die Auswertung kann neben dem EDA neu auch dem Bundesamt für Statistik (BFS) übertragen werden. Die Registererhebung ist durch thematische Erhebungen zu ergänzen, deren Durchführung Gegenstand von Vereinbarungen zwischen dem EDA und dem BFS bilden.
Art. 82 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Unter Absatz 1 sind die Erlasse aufgeführt, die aufgrund der Integration ihrer Bestimmungen in den vorliegenden Entwurf aufgehoben werden können. Nicht aufgeführt ist das Reglement des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 24. November 196760. Gemäss Artikel 7c Absatz 4 RVOG, tritt dieses mit der Annahme des vorliegenden Entwurf ausser Kraft.
[Die Änderung eines Artikels des Verwaltungsgerichtsgesetzes erfolgt, falls die Rechtsbestimmungen über die schweizerische Bildung im Ausland in das ASG überführt werden.]
[Die Änderung eines Artikels des Bundesgesetzes über die Bearbeitung von Personendaten im EDA erfolgt, falls die Zuständigkeit für die Sozialhilfe zugunsten von Auslandschweizerinnen und -schweizern im Bundesamt für Justiz bleibt.]
Art. 83 Übergangsbestimmungen
Erworbene Leistungsansprüche aufgrund von Bestimmungen des geltenden Rechts, das von Artikel 74 Buchstaben a bis d ASG abgelöst wird, bleiben bestehen (Besitzstandgarantie).
4 Anhang
4.1 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 197561 über die politischen Rechte der Auslandschweizer und das Bundesgesetz vom 21. März 197362 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [und das Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz vom 9. Oktober 198763] können aufgehoben werden, da ihre Bestimmungen grösstenteils in das ASG eingefügt werden. Die Abweichungen werden vorne in den Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln offengelegt.
Der Bundesbeschluss vom 22. Juli 1962 über die Gewährung einer Ausfallgarantie an die Genossenschaft „Solidaritätsfonds der Auslandschweizer“64 wird aufgehoben.
60 SR 191.1
61 AS 1976 1805, 1991 2388, 2002 3193, 2007, 4637, 2009 5685, 2011 725
62 AS 1973 1976, 2000 1915, 2006 2197, 2008 3437, 2009 5685, 2011 725
63 AS 1988 1096, 2006 2197, 2008 3437, 2011 5227
64 SR 852.8