Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 208Fedlex · Erläuternder Bericht

Änderung des EOG

Art. 27 Abs. 2 fünfter bis letzter Satz

Mit der Aufhebung der sinkenden Beitragsskala für Selbstständigerwerbende in der AHV entfallen auch die degressiven Beitragssätze in der EO. Absatz 2 ist entsprechend anzupassen. Die Indexierung beschränkt sich neu auf den Mindestbeitrag.

Änderung des FamZG

Art. 25 Bst. h

Das AHVG wird mit Bestimmungen ergänzt, welche dem Bundesrat die Möglichkeit zur Regelung des elektronischen Datenaustausches zwischen den Ausgleichskassen und weiteren Stellen geben. Es ist sinnvoll, dass dem Bundesrat diese Möglichkeit auch in Rahmen des FamZG eingeräumt wird. Deshalb erklärt Artikel 25 Buchstabe h FamZG die betreffenden neuen Bestimmungen im AHVG als anwendbar.

Die Aufsicht über den elektronischen Datenaustausch leitet sich aus Artikel 27 Absatz 2 FamZG in Verbindung mit Artikel 76 ATSG ab, welcher dem Bundesamt für Sozialversicherungen die Kompetenz zum Erlass von Weisungen überträgt. Dazu gehört auch die Festlegung von Standards zum Datenaustausch.

Änderung des AVIG

Art. 2 Abs. 2 Bst. c

Der Begriff „ordentliches Rentenalter“ wird durch den Begriff „Referenzalter“ ersetzt, was eine Anpassung von Absatz 2 Buchstabe c bedingt.

Art. 8 Abs. 1 Bst. d

Wie dies heute der Fall ist, hat die Person, welche eine ganze Altersrente vorbezieht (Art. 40 Abs. 1 AHVG), keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Im Gegenzug besteht jedoch der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld für Personen, welche nur einen Teil ihrer Rente vorbeziehen, weiterhin.

Ausserdem bedarf es einer redaktionellen Änderung, weil der Begriff „ordentliches Rentenalter“ durch „Referenzalter“ ersetzt wird.

Art. 13 Abs. 3

Der Begriff „ordentliches Rentenalter“ wird durch den Begriff „Referenzalter“ ersetzt, was eine Anpassung dieses Artikels zur Folge hat. Zudem wird die Bestim-