Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 209Fedlex · Erläuternder Bericht

mung an die neue Regelung in Bezug auf die Koordination der AHV mit Taggeldern der Arbeitslosenversicherung angepasst.

Änderung des VAG

Art. 37 Abs. 2 Bst. b, Abs. 3bis, Abs. 4 und 4bis (neu)

Abs. 2 Bst. b: Mit der Einführung einer neuen Prämie zur Finanzierung der Rentenumwandlungsgarantie (Rentenumwandlung mit garantiertem, allenfalls aber nicht vollständig ausfinanziertem Umwandlungssatz) muss Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b entsprechend ergänzt werden. Damit soll die heute bestehende Intransparenz bei der Finanzierung einzelner Prozesse, namentlich des Sparprozesses, künftig weitgehend vermieden werden. So betrug die Schadenquote im Risikoprozess in den letzten sieben Jahren durchschnittlich rund 57 Prozent, was in dieser Zeitspanne zu einem positiven Saldo von durchschnittlich 1,3 Milliarden Franken in diesem Prozess geführt hat. Die tiefe Schadenquote ist auf hohe Margen in den Tarifen für die Risiken Tod und Invalidität zurückzuführen. Gesteuert durch den BVG-Mindestumwandlungssatz ist auf der anderen Seite der Tarif für den Umwandlungssatz im BVG-Obligatorium stark defizitär. Die Versicherungsunternehmen sind also grundsätzlich mit den gleichen Rentenumwandlungsverlusten konfrontiert wie die autonomen Vorsorgeeinrichtungen. Gegenwärtig verwenden sie deshalb einen Teil der Margen der Risikotarife für die Finanzierung des Sparprozesses bzw. des garantierten Rentenumwandlungssatzes. Mit der Einführung der neuen Prämie, welche sich im Übrigen bereits heute bei einzelnen Versicherungsunternehmen in der konzeptionellen Entwicklungsphase befindet, soll daher wieder Transparenz hergestellt werden. Dabei soll für die neue Rentenumwandlungsgarantieprämie kein neuer Prozess in der AVO geschaffen werden, sondern sie soll vielmehr in den Sparprozess integriert werden. Die Prämie für die Rentenumwandlungsgarantie unterliegt wie die übrigen Prämien der präventiven Tarifkontrolle durch die FINMA und muss entsprechend ausgewiesen und versicherungstechnisch begründet sein.

Da eine ähnliche Problematik (Verwendung von Erträgen aus den Risikobeiträgen für die Finanzierung von Rentenumwandlungsverlusten) auch bei den autonomen Vorsorgeeinrichtungen besteht, soll in Artikel 17 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) die Möglichkeit geschaffen werden, Beiträge zur Finanzierung des Umwandlungssatzes zu erheben. Diese Neuerungen werden es sowohl den Versicherungsunternehmen als auch den Vorsorgeeinrichtungen ermöglichen, solche Prämien zu erheben und damit die Finanzierung des Sparprozesses bzw. der Umwandlung des Altersguthabens in eine entsprechende Rente transparenter zu gestalten. Es geht also nicht um eine Erhöhung der Gesamtprämienbelastung bei den Versicherten, sondern vielmehr um eine korrekte Zuweisung der Prämien.

Abs. 3bis: Der neue Absatz 3bis verlangt, dass die Überschusszuteilung und die Berechnung der Prämien konsistent sind. Ansonsten kann es innerhalb des Versichertenbestandes zu intransparenten und sachlich nicht gerechtfertigten Umverteilungen kommen. Entsprechend müssen auch jegliche Vergünstigungen, die von den Versicherungsunternehmen gewissen Versicherungsnehmern (respektive den prämienzahlenden Arbeitnehmern und Arbeitgebern) gewährt wurden, bei der Bestimmung der Überschusszuteilung in Abzug gebracht werden.