Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

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Anwendung unterschiedlicher Mindestquoten erfordert Anpassungen der Buchungs- und Verwaltungssysteme der Versicherer. Mit der Wahl einer geeigneten Übergangsfrist können die einmaligen Umstellungskosten für die Versicherer auf ein vertretbares Mass gebracht werden.

Die Erfahrungen zeigen, dass mit der heute geltenden Mindestquote bei 90 Prozent die Kapitalgeber der Lebensversicherer marktgerecht für die Bereitstellung des Kapitals entschädigt werden können. Zudem dürfte auch die Solvenz der Lebensversicherer nicht gefährdet sein. Es wird zudem dem Umstand Rechnung getragen, dass Vorsorgewerke nicht nur zwischen den Autonomiegraden, sondern auch zwischen den verschiedenen Anbietern von Vollversicherungslösungen wechseln können. Es ist sinnvoll, dass Arbeitgeber, welche für die berufliche Vorsorge für ihre Belegschaft eine Vollversicherung wünschen, eine Auswahl an Anbietern haben, weil ein Wettbewerb zwischen diesen Anbietern existiert. Die tiefe Anzahl von (zurzeit acht, hiervon bieten sechs die Vollversicherung an) Anbietern deutet darauf hin, dass bereits heute Marktzutrittshürden existieren und die Gewinnmöglichkeiten beschränkt sind. Eine Erhöhung der Mindestquote reduziert den Anreiz für die Lebensversicherer, die Vollversicherung anzubieten.

Die Beobachtung, dass in den letzten sieben Jahren (ohne 2008) die Ausschüttungsquote bei etwa 92 Prozent lag, ist für sich allein noch kein hinreichender Grund, die Minimalanforderung auf mindestens diese Höhe anzuheben. Erstens unterliegt auch der Mittelwert als Zufallsresultat der Vergangenheit statistischen Schwankungen. Zweitens trägt die bestehende Regelung dem Umstand, dass Verluste zu 100 Prozent von den Versicherungen getragen werden, besser Rechnung.

Bei der beruflichen Vorsorge handelt es sich auf der anderen Seite um eine obligatorische Sozialversicherung. Deshalb soll eine Partizipation der Versicherten am Ertrag so weit wie möglich gehen. Die Ausschüttungsquote in der Vergangenheit lag bei über 92 Prozent. Ein solcher Satz wäre somit zumindest in der vergangenen Beobachtungsperiode verkraftbar gewesen.

Generell würden mit dieser höheren Quote die Versicherten stärker an den Überschüssen partizipieren. Eine verringerte Entschädigung der Risikoeigner kann mit den durch die Reform für die Lebensversicherer gesenkten Risiken gerechtfertigt werden.

Eine Erhöhung der Mindestquote auf 92 Prozent würde jedoch für den Lebensversicherer den Spielraum für die Bildung von Solvenzkapital und dadurch die Risikotragfähigkeit einengen. Da mit dem Instrument der Mindestquote allfällige Verluste vom Lebensversicherer zu tragen sind, dieser aber nur zu einem Teil an den Gewinnen partizipiert, ist der Lebensversicherer geneigt, Anlageportefeuilles mit tieferen erwarteten Gewinnen und damit tieferen Risiken zu halten, als wenn er einen höheren Anteil an den Gewinnen hätte. Eine Verringerung der Risikoentschädigung kann deshalb Auswirkungen auf die Anlagepolitik der Versicherungsunternehmen haben und dadurch die Ertragspotentiale für die Versicherten zusätzlich verringern. Falls die Erhöhung der Mindestquote tatsächlich zu ertragsschwächeren Anlageportefeuilles führt, besteht die Möglichkeit, dass die Ausschüttung an die Versicherten nicht notwendigerweise höher als bei einer tieferen Mindestquote ist, da die Ausschüttung das Produkt der Ausschüttungsquote und der Überschüsse ist.

Wird die Mindestquote von 90 auf 94 Prozent erhöht, wird der vorgegebene prozentuale Anteil der Versicherten am Überschuss in diesem Szenario weiter erhöht. Die Nachteile der Erhöhung auf 92 Prozent gelten hingegen in verstärkter Weise. Auf