Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

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Analog der Differenzierung zwischen Verträgen mit gesonderten Einnahmen- und Ausgabenrechnungen und solchen mit Mindestquotenberechtigung sind die Versicherungsunternehmen in Zukunft angehalten, Verträge entsprechend der angewandten Tarifierung zu bündeln und die Überschusszuteilung nach denselben Grundsätzen vorzunehmen. Versicherungsereignisse infolge Invalidität und Tod und deren Kosten können trotz Bildung von Risikoklassen und Erfahrungstarifierung im Voraus nicht genau bestimmt werden. Eine dadurch vorsichtige Tarifierung führt zwangsläufig zu gewissen Überschüssen. Gerade weil die Versicherungsnehmer so tendenziell zu viel Prämien bezahlen, ist es wichtig, dass auch jenen der Überschuss zufliesst, die diesen durch ihre Prämienzahlung vorfinanziert haben. Werden z.B. Risikoklassen gebildet oder andere Abweichungen vom Tarif erster Ordnung der Prämienberechnung zugrunde gelegt, so sind entsprechende Abrechnungskreise für die Überschussermittlung und Überschusszuteilung zu bilden. Andernfalls besteht die Gefahr der willkürlichen, nicht durch versicherungstechnische Regeln begründeten Umverteilung von Überschüssen, denn Abschläge wie Zuschläge können erheblich vom tatsächlichen Schadenverlauf abweichen, so dass einzelne Klassen relativ zu viel und andere relativ zu wenig Prämien zahlen, um denselben Überschuss zu erhalten.

Kleinere und mittlere Unternehmen, die über eine geringere Verhandlungsmacht verfügen als grosse Anschlüsse und sich in der Regel keine professionelle Beratung leisten können, profitieren von dieser Regelung, wenn dieselben Kriterien und Gewichtungen, die allenfalls zu höheren Risikoprämien führen als bei anderen Versicherungsnehmern des gleichen Bestandes, auch für die Zuteilung der Überschüsse angewendet werden müssen.

Abs. 4: Mit Inkrafttreten des VAG wurde die Mindestquote auf 90 Prozent festgelegt und blieb seither unverändert. In den letzten sieben Jahren betrug die tatsächliche Ausschüttungsquote zugunsten der Versicherten durchschnittlich 96,2 Prozent. Unter Auslassung des Krisenjahres 2008, in dem die Ausschüttungsquote weit über 100 Prozent lag, beträgt sie immer noch durchschnittlich 92,1 Prozent. Um den gemachten Erfahrungen Rechnung zu tragen, will der Bundesrat die Höhe der Mindestquote einer Überprüfung unterziehen.

Die geltende Regelung geht von einem festen Prozentsatz der Mindestquote für sämtliche Versicherungsverträge aus. Der Gesetzestext in Variante 1 hält - trotz den redaktionellen Änderungen - an diesem Konzept fest. Zur Diskussion werden aber zwei unterschiedliche Mindestquotensätze gestellt.

Im Unterschied zur Variante 1 sollen in Variante 2 auf Kollektivversicherungsverträge, welche alle Risiken decken, und auf Kollektivversicherungsverträge, welche nur die Risiken Tod und Invalidität decken, unterschiedliche Mindestquotensätze angewendet werden. Diese Differenzierung erlaubt eine risikogerechtere Festlegung der Mindestquote. Dabei ermöglicht die Variante 2 eine Unterscheidung zwischen Volldeckung und Teildeckung (z.B. nur Risiken Tod und Invalidität). Die vom Lebensversicherer zusätzlich getragenen Risiken bei Volldeckung (Zinsgarantien für die Verzinsung des Altersguthabens und vor allem für die Garantie des Rentenumwandlungssatzes im Obligatorium und im Überobligatorium) rechtfertigen eine Differenzierung der Mindestquote für die drei verschiedenen Prozesse. Bereits in den letzten Jahren zeigte sich, dass diejenigen Lebensversicherer, welche sich auf Teildeckungen beschränkten, eine höhere Ausschüttungsquote aufwiesen. Allerdings könnte durch die Anwendung unterschiedlicher Mindestquoten die Übersichtlichkeit beziehungsweise Vergleichbarkeit für die Versicherten verringert werden. Die