Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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im Konkubinat lebende Personen Hinterlassenenleistungen vor, um den aktuellen gesellschaftlichen Bedingungen besser Rechnung zu tragen.
Eine Abschaffung der Hinterlassenenleistungen zum Beispiel an Ehegatten und eingetragene Partner ohne waisenrentenberechtigte Kinder hätte in der 2. Säule ein relativ inkohärentes Resultat: Würde die Gemeinschaft scheitern und müsste sie von einem Richter aufgelöst werden, würde dem Aspekt der wirtschaftlichen Gemeinschaft bestmöglich durch das Splitting der Ansprüche Rechnung getragen.74 Bestünde die Gemeinschaft hingegen bis zum Tod, würden die Partner ohne irgendwelche gegenseitigen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, gleich wie ledige Personen, behandelt.
Die aktuelle Vorlage enthält daher keine Massnahmen im Sinne einer Einschränkung der Ansprüche von überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner.
Eine Leistungsverschiebung von der AHV in die 2. Säule aufgrund der Änderung der Anspruchsvoraussetzungen bzw. der Höhe der Hinterlassenenleistungen dürfte nur sehr selten vorkommen. Überentschädigungskürzungen von Hinterlassenenleistungen gibt es in der beruflichen Vorsorge vorwiegend bei gleichzeitigem Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung bzw. bei gleichzeitigem Anspruch auf Waisenrenten. Bei gleichzeitigem Leistungsanspruch sowohl der Unfallversicherung als auch der beruflichen Vorsorge, ist es primär die Unfallversicherung, welche einen fehlenden Anspruch bei der AHV auszugleichen hat.
2.4.1.5 Beibehaltung der Regelung in den anderen Sozialversicherungen
In der Unfallversicherung haben Witwer einen Anspruch, wenn sie rentenberechtigte Kinder haben; für Witwen genügt es, bei der Verwitwung Kinder (egal welchen Alters) zu haben oder über 45-jährig zu sein. An der bisherigen Regelung ändert sich nichts.
2.4.2 Massnahmen zur Gleichbehandlung im Bereich der AHV-Beiträge
• Selbstständigerwerbende bezahlen für die gleiche Rente gleich hohe Beiträge wie Arbeitnehmer.
• Selbstständigerwerbende können Einkäufe in die 2. Säule nicht mehr vom AHV-pflichtigen Einkommen abziehen.
Bei den nachfolgend beschriebenen Massnahmen zur Gleichbehandlung im Bereich der AHV-Beiträge geht es schwergewichtig darum, dass bei Erwerbstätigen für den gleichen Risikoschutz und für gleiche Versicherungsleistungen auch Beiträge in gleicher Höhe erhoben werden - unabhängig davon, ob die Erwerbstätigkeit im
74 Zurzeit ist eine Vorlage in der parlamentarischen Beratung, die die Teilung der Vorsorgeansprüche auch bei einer Scheidung nach Eintritt eines Vorsorgefalles verwirklichen soll, da alles andere als unbefriedigend betrachtet wird (vgl. Botschaft Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) vom 29. Mai 2013; BBl 2013 4887: http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2013/4887.pdf).