Vorlage V
Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 3 Seiten
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Verordnung über Zweitwohnungen
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom …1 über Zweitwohnungen (Gesetz),
verordnet:
1. Abschnitt: Erstwohnungsinventar
Art. 1 Erstellung und Veröffentlichung
1Jede Gemeinde hat das Erstwohnungsinventar nach Artikel 4 des Gesetzes jährlich mit Stichtag 31. Dezember zu veröffentlichen, und zwar bis spätestens zum 31. März des Folgejahres.
2Die Gemeinde kann für die Erstellung des Erstwohnungsinventars die Daten des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters in Verbindung mit den harmonisierten Daten der Einwohnerregister verwenden.
Art. 2 Festlegung des Zweitwohnungsanteils
1Das Bundesamt für Raumentwicklung ist zuständig, für jede Gemeinde den Zweitwohnungsanteil festzulegen.
2Es kann von Amtes wegen ein Verfahren zur Überprüfung der von den Gemeinden veröffentlichten Erstwohnungsinventare eröffnen.
2. Abschnitt: Erstellung neuer Wohnungen
Art. 3 Anmerkung im Grundbuch
Die Anmerkung, die bei Wohnungen mit Nutzungsbeschränkung im Grundbuch angebracht werden muss, lautet entweder auf Erstwohnung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes oder auf touristisch bewirtschaftete Wohnung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c des Gesetzes.
Art. 4 Umnutzung von Wohnungen mit Nutzungsbeschränkung
Eine Wohnung mit einer Nutzungsbeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes darf auch als Wohnung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a
AS 20xx xxxx
1 SR …