Bericht BG
Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 15 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Raumentwicklung ARE
26. Juni 2013
Bundesgesetz über Zweitwohnungen (Ent-
wurf)
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
Am 11. März 2012 haben 50,6% der Stimmberechtigten und 13 ½ Stände die von der Stiftung Helvetia Nostra eingereichte Eidgenössische Volksinitiative „Stopp mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!“ angenommen (BBl 2012 6623, 6625). Die neue Verfassungsbestimmung beschränkt den Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde auf höchstens 20 Prozent (Art. 75b Abs. 1 BV). Artikel 75b Absatz 2 BV enthält zudem einen expliziten Gesetzgebungsauftrag. Für den Fall, dass die Ausführungsgesetzgebung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Volksinitiative in Kraft tritt, hat der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen zu erlassen (Art. 197 Ziff. 9 Abs. 1 BV).
Auf der Grundlage von Artikel 182 Absatz 2 BV hat der Bundesrat am 22. August 2012 die Verordnung über Zweitwohnungen erlassen, welche am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Gemäss Artikel 9 Absatz 2 gilt diese Verordnung bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 75b BV. Artikel 75b Absatz 2 und Artikel 197 Ziffer 9 Absatz 1 BV verlangen, dass nun eine entsprechende Ausführungsgesetzgebung bzw. entsprechende Ausführungsbestimmungen erlassen werden. In diesem Zusammenhang sollen die am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Bestimmungen über die Zweitwohnungen im Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), d.h. Artikel 8 Absätze 2 und 3 RPG sowie die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2010, aufgehoben und, soweit dies zweckmässig ist, in das Ausführungsgesetz über Zweitwohnungen integriert werden.
Der Entwurf der Ausführungsgesetzgebung wurde in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen erarbeitet. Basis der vorliegenden Entwürfe bildeten die Vorschläge von drei Arbeitsgruppen, die spezifische Themen (Begriffe und Monitoring / Controlling; Umgang mit dem Bestand an Wohnungen, Sanktionen und Übergangsbestimmungen; Tourismus, Beherbergung, Parahotellerie) zu bearbeiten hatten. Die vorliegenden Entwürfe wurden schliesslich von einer breit abgestützten Steuerungsgruppe unter der Leitung des Bundesamtes für Raumentwicklung in mehreren Sitzungen diskutiert. In der Steuerungsgruppe waren die Kantone mit Vertretern der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK), der Regierungskonferenz der Gebirgskantone (RKGK), der Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz (VDK) sowie der Kantonsplanerkonferenz (KPK), die Gemeinden (SGV), die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Berggebiete (SAB), das Initiativkomitee, ein Tourismusexperte der Universität St. Gallen sowie diverse Bundesämter (BFS, BJ, BWO, SECO) vertreten.