Vorlage V
Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 3 Seiten
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2Das Grundbuchamt versieht auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers die Anmerkung mit dem Zusatz der befristeten Sistierung.
Art. 9 Unbefristete Sistierung der Nutzungsbeschränkung
1Die zuständige Behörde weist das Grundbuchamt an, die Anmerkung der Nutzungsbeschränkung mit dem Zusatz der unbefristeten Sistierung zu versehen.
2Sind die Voraussetzungen für die unbefristete Sistierung weggefallen, so widerruft die zuständige Behörde die Sistierung.
Art. 10 Ersatzabgabe bei unbefristeter Sistierung
1Die Ersatzabgabe wird auf dem durch die Sistierung bedingten Mehrwert erhoben. Der Mehrertrag wird für jedes Jahr neu berechnet.
2Die Kantone bestimmen den Abgabesatz für ihre Gemeinden unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse. Er beträgt höchstens 50 Prozent des Mehrertrags.
3Die zuständige Behörde setzt die Ersatzabgabe fest und weist das Grundbuchamt an, das Pfandrecht nach Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes einzutragen.
Art. 11 Eröffnung
Die zuständige Behörde eröffnet dem Bundesamt für Raumentwicklung die Bewilligungen für Wohnungen, die sie gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, 9- 11 und 15 des Bundesgesetzes vom … über Zweitwohnungen erteilt hat.
4. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. August 20122 über Zweitwohnungen wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
2 AS 2012 4583