Bericht V

Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 2 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Raumentwicklung ARE

26. Juni 2013

Verordnung über Zweitwohnungen (Entwurf)

Erläuterungen

Vorbemerkungen

Nachstehend werden nur jene Bestimmungen erläutert, die nicht aus sich heraus verständlich sind. Die Erläuterungen beschränken sich zudem auf das, was nötig ist, um die vorgeschlagenen Regelungen im Rahmen der Vernehmlassung beurteilen zu können.

Art. 1 f. Erstwohnungsinventar

Bereits bei der Umsetzung der Verordnung vom 22. August 2012 über Zweitwohnungen wurden die Daten des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters zur Ermittlung der Gemeinden, die einen Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent aufweisen, beigezogen. Dieses Vorgehen hat sich bewährt und soll daher weitergeführt werden.

Art. 3 Anmerkung im Grundbuch

Im Unterscheid zur Verordnung vom 22. August 2012 über Zweitwohnungen wird im vorliegenden Entwurf darauf verzichtet, den Wortlaut der Anmerkung in der Verordnung vorzugeben. Damit kann den unterschiedlichen kantonalen Praxen bei der Grundbuchführung Rechnung getragen werden.

Art. 5 Strukturierte Beherbergungsbetriebe

Zu den Buchstaben a und b siehe die Erläuterungen zu Artikel 7 des Gesetzes.

Um das Missbrauchspotenzial zu minimieren, verlangen die Buchstaben c und d ein einheitliches Betriebskonzept und dass die Nutzung als einheitlicher Betrieb rechtlich und wirtschaftlich sichergestellt ist. Diese Kriterien der Einheitlichkeit sollen insbesondere die mit Stockwerkeigentums-Modellen verbundenen langfristigen Risiken (z.B. mangelnde Einigkeit unter den Stockwerkeigentümern bezüglich Erneuerungsinvestitionen) einschränken. Da das spekulative Element bei Immobilienprojekten weitgehend dann gegeben ist, wenn Stockwerkeigentum begründet wird, muss in diesem Fall sichergestellt werden, dass die Wohnungen nicht so angelegt sind, dass sie auch ohne Inanspruchnahme von Hoteldienstleistungen genutzt werden können und dass die Erwerber langjährige Bewirtschaftungsverträge mit dem Betreiber abschliessen. Die Rentabilität des Betriebs ist auszuweisen.

Zur Prüfung der Kriterien nach den Buchstaben c und d gehören:

 die Mindestgrösse der Anlage;

 die Qualität der Anlage;

 die Betriebsfunktionalität;