Bericht V
Vernehmlassung 2013/39: Bundesgesetz sowie Verordnung über Zweitwohnungen · 2 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: M122-0129
das Angebot an hotelmässigen Dienstleistungen;
die Rentabilität und Vermarktung.
Bei Stockwerkeigentum:
die Miet- und Bewirtschaftungsverträge; sowie
die Einschränkung der Eigennutzung.
Ob zusätzliche Kriterien zur Kategorisierung als strukturierter Beherbergungsbetrieb herangezogen werden können, werden die Erfahrungen in der Umsetzung zeigen. Durch die Regelung auf Verordnungsstufe ist sichergestellt, dass Anpassungen rasch vorgenommen werden können.
Art. 6 Bedarfsnachweis für touristisch bewirtschaftete Wohnungen
Der Bedarfsnachweis muss im Rahmen der Richtplanung erbracht werden, in welcher Gebiete bezeichnet werden, in denen Wohnungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes zulässig sein sollen. Ein Bedarf nach weiteren touristisch bewirtschafteten Wohnungen ist dann gegeben, wenn trotz Massnahmen zur Förderung einer besseren Auslastung der Zweitwohnungen ein ungedeckter Bedarf bestehen bleibt.
Art. 7 Altrechtliche Wohnungen
Der Begriff der Hauptnutzfläche wird in der SIA Norm 416 definiert. Es handelt sich dabei um den Teil der Nutzfläche eines Gebäudes, welcher der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn dient.
Das Referenzdatum des 11. März 2012 ergibt sich entsprechend der Definition der altrechtlichen Wohnungen in Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes.
Art. 8 bis 10 Sistierung der Nutzungsbeschränkung, Ersatzabgabe
Es handelt sich bei diesen Bestimmungen betreffend Sistierungsdauer, Anmerkung im Grundbuch und Ersatzabgabe um die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu Artikel 15 f. des Gesetzes.
Art. 11 Eröffnung
Die Eröffnungstatbestände werden gegenüber der geltenden Verordnung über Zweitwohnungen (Art. 6 Abs. 3) leicht erweitert und systematisiert.
Auf die Statuierung des Verbandsbeschwerderechts wird nach den Entscheiden des Bundesgerichts vom 22. Mai 2013, welches Verbände auf der Grundlage von Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) bei der Erteilung von Baubewilligungen für Zweitwohnungen als beschwerdeberechtigt anerkannt hat, verzichtet.
Art. 12 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. August 2012 über Zweitwohnungen wird durch die Ausführungsgesetzgebung (Gesetz und Verordnung) über Zweitwohnungen abgelöst und ist daher aufzuheben.