Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/4: Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) · 54 Seiten

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Anzahl der erteilten ZSR-Nummern sagt nämlich überhaupt nichts darüber aus, ob die Inhaber dieser ZSR-Nummern tatsachlich Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung erbringen und in welchem Pensum sie tätig sind. Nicht zu vergessen sind in diesem Zusammenhang ferner die Leistungserbringer, welche nebst einer unselbständigen Tätigkeit in einer Einrichtung nach Art. 36a KVG auch selbständig und über eine persönliche ZSR-Nummer Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung erbringen. Auch diese Leistungserbringer schöpfen das ihnen aufgrund der persönlichen ZSR-Nummer zukommende Pensum nicht voll aus. All dies ist aufgrund des Bestandes einer ZSR-Nummer nicht ersichtlich. Zudem führt das reine Abstellen auf die Anzahl ZSR-Nummern dazu, dass von zu hohen Kapazitäten ausgegangen wird, was zur Folge hat, dass zu stark nach unten gesteuert wird und damit eine medizinische Unterversorgung noch gefördert wird. Daher ist die Berücksichtigung des Umfangs der effektiv zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung erbrachten Leistungen für eine sach- und bedarfsgerecht Steuerung oder Versorgungsplanung von zentraler Bedeutung.

Durch das Abstellen einzig auf die Anzahl der ZSR-Nummern wird somit ein verzerrtes und irreführendes Bild über die tatsächlich bestehende medizinische Versorgungssituation geliefert. Wie das Bundesamt für Gesundheit in diesem Zusammenhang richtig festhält, kann die Bedürfnisklausel ihr Ziel grundsätzlich nur gerade dann erreichen,

wenn bei der Ermittlung, ob ein Bedürfnis besteht, die tatsächlich im ambulanten Bereich vorhandenen Ressourcen berücksichtigt werden (vgl. Kommentar zur Verordnung vom 1. April 2013 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des BAG, Seite 3 Kommentar zu Art. 1 E-VEZL).

Die Zahlen in den Anhängen entsprechen im besten Fall dem Status quo, sagen aber nichts über den Bedarf aus. Folgende Beispiele zeigen die Absurdität der vorgeschlagenen Höchstzahlen:

• In Genf sind 19 Allergologen und klinische Immunologen aufgeführt (4,1 pro 100'000 Einwohner), in Zürich 2 (0,1 pro 100'000).

• In der Waadt sind 90 Kinder- und Jugendpsychiater aufgeführt (12,4 pro 100'000), in Luzern 11 (2,9 pro 100'000).

• Im Tessin sind 27 Dermatologen und Venerologen aufgeführt (8,0 pro 100'000), im Kanton Bern 36 (3,7 pro 100'000).

Wenn die Kantone richtigerweise einen Ermessensspielraum haben sollen, dann soll eine klare und transparente Regelung in der Verordnung konsequenterweise von "Richtzahlen" und nicht von "Höchstzahlen" sprechen. Der Bund soll solche Zahlen als unverbindliche Planungshilfe an die Kantone veröffentlichen. Wollte der Gesetzgeber tatsächlich, dass der Bundesrat Höchstzahlen festlegt - der Gesetzgeber spricht bekanntlich von "Kriterien" - müssten diese unter dem Aspekt der Verteilungsgerechtigkeit vertretbar sein. Die FMH fordert, dass die Zahlen kritisch überprüft werden. Die vorgeschlagenen Zahlen würden den gesetzlichen Auftrag einer bedarfsabhängigen Zulassungsregelung verletzen, die Verordnung darf so nicht in Kraft treten.

Das vom Bundesrat zur Einschränkung der Anzahl Leistungserbringer erneut vorgese- KKA hene Abstellen auf die Anzahl der von der SASIS AG bzw. der santésuisse abgegebenen ZSR-Nummern ist für die Prüfung der aktuellen medizinischen Versorgungssituation untauglich, ja sogar schlicht irreführend und führt zu einer Fehlsteuerung. Die Anzahl der erteilten ZSR-Nummern sagt nämlich überhaupt nichts darüber aus, ob die Inhaber dieser ZSR-Nummern tatsächlich Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung erbringen. Ausserdem können aufgrund der blossen Tatsache, dass eine ZSR-Nummer besteht, keine Aussagen über das Ausmass der erbrachten Leistungen zu Lasten der obligatorischen Grundversicherung gemacht werden. Viele Inhaberinnen