Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/4: Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) · 54 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
tätig sind und keine eigene ZSR-Nummer besitzen. Im Kanton St.Gallen verfügen zum
Beispiel 58 Anästhesistinnen und Anästhesisten über eine Berufsausübungsbewilligung.
In Anhang 1 ist indessen die Höchstzahl 15 vermerkt. Bei den Apothekerinnen und Apo-
thekern sieht die Situation so aus, dass es im Kanton St. Gallen zur Zeit 142 gültige
Berufsausübungsbewilligungen gibt. Die Höchstzahl gemäss Anhang 1 soll hingegen
lediglich 54 betragen. Weiter fällt etwa auf, dass gemäss Anhang 1 im Kanton Waadt
die Höchstzahl für Allergologie und Klinische Immunologie 22 betragt, während im Ver-
gleich dazu im bevölkerungsstarken Kanton Zürich die Höchstzahl 2 betragen soll. Die-
se Beispiele verdeutlichen, dass die in Anhang 1 bzw. Anhang 2 festgelegten Höchst-
werte zumindest in einigen Fällen nicht nachvollziehbar sind und deshalb überprüft wer-
den und mit den Kantonen dringend diskutiert werden müssen.
Gemäss Art. 55a Abs. 1 lit. b KVG und Art.1 Abs.1 VEZL können Einrichtungen nach SO Art. 36a KVG dem Zulassungsstopp unterstellt werden. Der Kanton Solothurn beabsich-
tigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Der Vorstand der GDK fordert, dass für die Verordnungsbestimmungen auf die aktuellst GDK verfügbaren Daten aus dem Zahlstellenregister der santésuisse und in Informationen
der Kantone im Rahmen dieser Anhörung abgestützt wird. Wir bitten Sie, die entspre-
chenden Daten in diesem Sinne nochmals zu überprüfen. Im Hinblick auf eine auch von
uns geforderte, rasche befristete Wiedereinführung der Zulassungssteuerung auf der
Basis der bis Ende 2011 geltenden Regelung können wir der (ebenfalls von der ausge-
laufenen Regelung übernommenen) Methodik zur Ermittlung der aktuellen Versor-
gungsdichte grundsätzlich zustimmen. Wir sind uns aber bewusst, dass diese verschie-
dene Probleme mit sich bringt, die in Zusammenhang mit einer längerfristigen Lösung
zwingend berücksichtigt werden müssen. Die verwendete Methodik:
• registriert die Personen und nicht die Vollzeitäquivalente (VZÄ);
• berücksichtigt auch pensionierte Ärztinnen und Ärzte, die nur noch eine sehr
gering-fügige berufliche Tätigkeit ausüben;
• lässt die Tatsache ausser Acht, dass gewisse Spezialärzte über mehrere Fach-
arzttitel verfügen und unter Umständen doppelt erfasst sind.
Diese Aspekte sind bei der Erarbeitung einer langfristigen Lösung zu berücksichtigten.
Auch bei den Ärztinnen und Ärzten sowie den Apothekerinnen und Apothekern gibt es SGV immer mehr Berufstätige, die „nur" Teilpensen absolvieren. Diesem Umstand müsste
auch bei der Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP Rechnung
getragen werden, indem Beschäftigte mit Teilpensen nur ihrem effektiven Beschäfti-
gungsgrad entsprechend angerechnet werden.
Artikel 55a E-KVG spricht von einer bedarfsabhängigen Zulassungsbeschränkung. Die SGB Zahlen in den Anhängen sind jedoch nicht das Ergebnis einer auf Versorgungssicher-
heit ausgerichteten Planung, sondern sie dürften wohl eher den Status quo abbilden.
Diese Ausgangslage ist ein Grund mehr, auf die Umsetzung der Zulassungsbeschrän-
kung zu verzichten.
Das vom Bundesrat zur Einschränkung der Anzahl Leistungserbringer erneut vorgese- FMH hene Abstellen auf die Anzahl der von der SASIS AG abgegebenen ZSR-Nummern ist
für die Prüfung der aktuellen medizinischen Versorgungssituation untauglich, irrefüh-
rend und führt zu einer Fehlsteuerung.
Zum Einen ist nicht nachvollziehbar, wie die im Anhang 1 der SASIS AG stammenden
Höchstzahlen genau zustande gekommen sind. Zum Andern kann es nicht angehen,
dass bei Festlegen der Höchstzahlen allein auf die Zahl der erteilten ZSR-Nummern
abgestellt wird ohne zu berücksichtigen, ob und wie viel über sie abgerechnet wird. Die