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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 4 Seiten
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Technische Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung 151.342 des öffentlichen Verkehrs
d. In Fahrzeugen der Klasse M3 von mehr als 12 m Länge, die mehrheitlich im Agglomerationsverkehr eingesetzt werden, müssen zwei Stellplätze für Rollstühle vorhanden sein.
e. Für die Türdrücker innen für Personen im Rollstuhl gilt Artikel 10 Absatz 5 (3.9.1.2).
3Für die Höhen der für die Allgemeinheit bestimmten Türöffnungstasten aussen an allen Fahrzeugen gilt die Ziffer 7.7.9.1 des Anhangs 3 der Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3.
Art. 167 Erkennbarkeit von Türen
Die Form der Türen, die durch die Fahrgäste bedient werden, muss auf der Fahrzeugaussenseite für Sehbehinderte erkennbar sein.
4. Abschnitt: Besondere Anforderungen im Seilbahnverkehr
Art. 17 Stationen
1Für Behinderte sind nahe beim Hauptzugang der Station Halteplätze einzurichten.
2Die Neigung von ungedeckten Rampen darf maximal 10 Prozent, diejenige von beheizten oder gedeckten Rampen maximal 12 Prozent betragen.
3Gitterroste im Passagierbereich dürfen eine Maschenweite von maximal 10×20 mm aufweisen.
Art. 18 Fahrzeuge
1Der Fahrgastraum muss eine genügend grosse Manövrierfläche für Rollstühle aufweisen.
2Bei Standseil- und Pendelbahnen muss die Schliessung der Türen bei unbegleitetem Betrieb für Hör- und Sehbehinderte optisch und akustisch erkennbar angekündigt werden.
Art. 198 Ein- und Ausstieg von Personen im Rollstuhl oder mit Rollator
1Der Ein- und Ausstieg ist für Personen im Rollstuhl oder mit Rollator prioriär ohne Personalhilfe zu gewährleisten:
a. durch eine fahrzeuggebundene oder mobile Rampe mit einer Neigung von:
6 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 1263).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 23. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3411).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 1263).