Vorlage

Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

151.342 Grundrechte

Art. 143 Ein- und Ausstieg von Personen im Rollstuhl oder mit Rollator

Der Ein- und Ausstieg ist zu gewährleisten:

a. für Personen im Rollstuhl oder mit Rollator, indem prioritär zwischen dem Perron und dem Einstiegsbereich des Fahrgastraums:

1. eine Niveaudifferenz und eine Spaltbreite von maximal je 5 cm erreichbar sind, oder

2. eine Niveaudifferenz von maximal 3 cm und eine Spaltbreite von maximal 7 cm erreichbar sind.

b. für Personen im Rollstuhl subsidiär durch eine fahrzeuggebundene oder mobile Rampe, einen Hublift oder eine andere technische Lösung;

Art. 15 Fahrzeuge und Fahrzeugausrüstungen

1Es sind Niederflurfahrzeuge einzusetzen. Ist es insbesondere aus topografischen Gründen erforderlich, so sind in begründeten Fällen Hochflurfahrzeuge zulässig.4

2Die Fahrzeuge aller Klassen müssen den Anforderungen des Anhangs 8 der Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale entsprechen. Vorbehalten sind folgende Abweichungen (Ziffern von Anhang 8 in Klammern):

a. Die Neigung von fahrzeuggebundenen oder mobilen Rampen darf maximal 18 Prozent betragen, wenn das Personal beim Ein- und Aussteigen behilflich ist (3.11.4.1.3).

abis.5 Die Behindertensitze müssen auch durch altersbedingt eingeschränkte Personen benützt werden können und sind entsprechend zu kennzeichnen (3.2).

b. In Fahrzeugen der Klassen M1 und M2:

1. sind Behindertensitze fakultativ (3.2),

2. sind Kommunikationseinrichtungen fakultativ (3.3),

3. ist eine Rampe an der Hecktüre zulässig, wenn das Personal beim Ein- und Aussteigen behilflich ist (3.6.2),

4. ist die Hilfestellung durch das Personal auch für den Zugang zum Rollstuhlstellplatz zulässig (3.6.4),

5. ist die Türbetätigung fakultativ (3.9).

c. In Fahrzeugen der Klasse M3 genügt ein Behindertensitz (3.2).

cbis.6 Rollstühle sind durch einen Rollgurt zu sichern, der mit einem Haken an einer geeigneten Stelle des Rollstuhls eingehängt wird.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 1263).

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 26. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 1263).

5 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 1263).