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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 4 Seiten

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151.342 Grundrechte

1. maximal 18 Prozent bei einer Niveaudifferenz von maximal 5 cm,

2. maximal 6 Prozent bei einer Niveaudifferenz von über 5 cm;

b. indem zwischen dem Perron und dem Einstiegsbereich des Fahrgastraumes:

1. eine Niveaudifferenz und eine Spaltbreite von maximal je 5 cm erreichbar sind, oder

2. eine Niveaudifferenz von maximal 3 cm und eine Spaltbreite von maximal 7 cm erreichbar sind.

2Subsidiär kann das Personal beim Ein- und Ausstieg helfen. In diesem Fall ist dieser für Personen im Rollstuhl mit einer fahrzeuggebundenen oder mobilen Rampe, einem Überbrückungsblech oder einer mobilen Einstiegshilfe zu gewährleisten. Die Neigung der Rampe oder des Überbrücksungsblechs darf maximal 18 Prozent betragen.

II

Diese Änderung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

… Eidgenössisches Departement für Umwelt,

Verkehr, Energie und Kommunikation:

Doris Leuthard