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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Schlussbestimmungen Blatt Nr.: 1
Abschnitt:
Artikel: Übergangsbestimmungen Ausgabe: 01.07.2012
AB 83
1 Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 01.01.2001
1.1 Für das Führen unbegleiteter Züge mit Fahrzeugen, die den Bestimmungen der AB-
EBV zu Art. 66 noch nicht genügen, gilt:
1.1.1 Den Reisenden zugängliche Personen- und Triebwagen dürfen bei geschlossenen
Türen aussen keine Festhaltemöglichkeiten aufweisen und
1.1.2 müssen mit abgedeckten oder aufklappbaren bzw. einziehbaren Trittbrettern oder
Trittstufen mit Belegungsrückmeldung im Führerstand (Trittkontakte) ausgerüstet sein.
1.2 Für das Führen unbegleiteter Züge mit Fahrzeugen, die den Bestimmungen der AB-
EBV zu Art. 66 und der AB-EBV zu Art. 83, AB 83, Ziff. 1.1 noch nicht genügen, gilt: 1.2.1 Diese dürfen höchstens 5 den Reisenden zugängliche Personen- und Triebwagen
umfassen.
1.2.2 Die Bahnhöfe müssen besetzt sein, wobei der für den Fahrdienst Verantwortliche in
der Lage sein muss, das Ein- und Aussteigen der Reisenden zu überwachen (übersichtliche Anlagen), oder
1.2.3 der Triebfahrzeugführer muss in der Lage sein, das Ein- und Aussteigen der Reisen-
den zu überblicken (kurze Züge).
1.2.4 Übersichtliche und beleuchtete Anlagen sowie günstige Einstiegverhältnisse (z.B.
niedrige Einstieghöhe, breite Trittstufen) und ausreichend bemessene Aufenthaltszeiten können im Einzelfall erlauben, auf die volle Anwendung vorstehender Kriterien zu verzichten.
1.2.5 Die Übergangsbestimmung nach Ziff. 1.2 gilt bis 31. Dezember 2018.
2 Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 01.07.2012
2.1 Bei Teilumbauten können, in Abweichung von den AB-EBV zu Art. 34, AB 34,
Ziff. 2.1.1, bestehende Verhältnisse an nicht umzubauenden Teilen bis längstens 2040 bestehen bleiben.
2.2 Die Vorgaben der AB-EBV zu Art. 44, AB 44.f, Ziff. 2 müssen bis am
30. Juni 2017 umgesetzt sein.
2.3 Die Vorgaben der AB-EBV zu Art. 44, AB 44.c, Ziff. 10 müssen bis am
30. Juni 2013 umgesetzt sein.
2.4 Die Vorgaben der AB-EBV zu Art. 44, AB 44.d, Ziff. 4.1 müssen bis am
31. Dezember 2013 umgesetzt sein.
3 Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 01.07.2012
2.43.1 Bei bestehenden Strassenbahnen, welche technisch vorbereitet sind d.h. über inaktiv
geschaltete Bremsleuchten verfügen, sind diese bis 31.12.2015 aktiv zu schalten.
Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;
N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),
L=nur Triebfahrzeuge