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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bahnbetrieb Blatt Nr.: 9

Abschnitt: Bilden und Bedienen der Züge

Artikel: Fahrgeschwindigkeit Ausgabe: 01.07.2010

(AB 76.1.a)

11 HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT IN ABHÄNGIGKEIT z Z N T DER GLEISGEOMETRIE / TRASSIERUNG

Gültig für

– Normalspurfahrzeuge ohne Querneigung

– Züge auf Adhäsions- oder Zahnstangenstrecken

Massgebend für die Bestimmung der Höchstgeschwindigkeit der Zug-

reihe R in Abhängigkeit der geometrischen Gestaltung des Gleises und

der Weichen sind die Vorgaben der AB-EBV zu Art. 17, AB 17 und die

bahneigenen Reglemente und Vorschriften.

Die Höchstgeschwindigkeiten der Zugreihe A ergeben sich aus folgen-

der Beziehung:

v == 0,29[[[[ R((((ü ++122))))]]]]0,5 −− 5 v [km/h], R [m], ü [mm]

A max == ++ −− A

Die Höchstgeschwindigkeiten der Zugreihe für Neigezüge werden ent-

sprechend den Eigenschaften der einzelnen Fahrzeugtypen und den

konzeptionellen Vorgaben für ihren Einsatz auf den betreffenden Stre-

cken fallweise anhand der Fahrzeugzulassung und der Messungen des

Laufverhaltens festgelegt.

Die Fahrzeuge dürfen die für ihre Zulassung geltenden Grenzwerte hin-

sichtlich der statischen, quasistatischen und dynamischen Kräfte

Rad/Schiene bei der Geschwindigkeit vmax + 10 % nicht überschreiten

(siehe auch AB-EBV zu Art. 31, AB 31, Ziff. 2.1 sowie AB-EBV zu Art.

47, AB 47.1).

Die Höchstgeschwindigkeiten gelten für gut instand gehaltene Fahrzeu-

ge und Gleisanlagen. Sofern der erforderliche Zustand einer der interak-

tiv zusammenwirkenden Komponenten (Fahrzeug bzw. Gleis) nicht ein-

gehalten werden kann, sind die Höchstgeschwindigkeiten entsprechend

einzuschränken.

Zeichenerklärung: A=Adhäsion, z od. Z=Zahnrad, zZ= alle Neigungen, z≤125 ‰, Z>125 ‰;

N=Normalspur, S=Schmalspur, T=Strassenbahn (Trambahn),

L=nur Triebfahrzeuge

Fortsetzung Blatt Nr. 10