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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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9. Ausführung

9.1 Höhe

Die Höhe der Streifen der taktil-visuellen Markierung beträgt bei Neuanbringung 4 mm. Eine Abweichung von +/- 1 mm ist zulässig. Die taktil-visuelle Markierung darf keine Stolperund/oder Rutschgefahr darstellen. Wenn die Streifen bedingt durch Abnützung bzw. Verwitterung auf einer Länge von mehr als 500 mm weniger als 2 mm hoch sind, bzw. wenn insgesamt mehr als 15% der Streifen eine geringere Höhe als 2 mm aufweisen, müssen sie mindestens an diesen Stellen erneuert werden.

9.2 Optische Kontrastwerte

Der Kontrastwert (Michelson-Kontrast) zum Untergrund muss bei Neuanbringung der Markierungen mindestens 0,6 betragen. Bedingt durch Abnützung bzw. Verwitterung darf der Kontrastwert nicht unter 0,4 sinken. Bei gutem konstruktivem Zustand können die Markierungen mit weisser Farbe nachgespritzt werden. Der Kontrastwert muss mindestens wieder 0,6 betragen.

9.3 Entwässerung

Auf nicht gedeckten Perronanlagen ist eine geeignete Entwässerung der Markierung vorzusehen. Allfällige Lücken in den Streifen, die dem Wasserablauf dienen, dürfen das Mass von 33 mm nicht überschreiten (vgl. Ziff. 10.1 dieses Anhangs).

Anhang Nr. 2 zu den AB-EBV, Juli 2012 Seite 6 von 15