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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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1. Geltungsbereich

Der vorliegende Anhang Nr. 2 zu den AB-EBV regelt die Einzelheiten zu der taktil-visuellen Sicherheitsmarkierung, die nach den AB-EBV zu Art. 21, Normalspur, AB 21.2, Ziff. 4 bzw. Meterspur, AB 21.2, Ziff. 1 sowie nach den AB-EBV zu Art. 34, AB 34, Ziff. 2.2 auf den Perrons von Haltepunkten des Eisenbahnverkehrs vorzusehen ist.

2. Gegenstand

Die taktil-visuelle Sicherheitsmarkierung besteht aus:

- Sicherheitslinien;

- Aufmerksamkeitsfeldern «Betreten/Verlassen Perronbereich»;

- Gleisübergangsmarkierungen bei Bahnhöfen mit Überschreiten der Gleise.

Die taktil-visuelle Sicherheitsmarkierung stellt eine sicherheitsrelevante Information für die Gesamtheit der Reisenden dar.

Die Sicherheitslinien können wo nötig mit taktil-visuellen Markierungen «Perronabgang» ergänzt werden. Diese Markierungen sind eine Orientierungshilfe für Sehbehinderte und Blinde und sie zählen nicht zu den sicherheitsrelevanten Informationen.

3. Sicherer Bereich und Gefahrenbereich

Der sichere Bereich ist die Perronfläche, wo sich die Reisenden gefahrenfrei aufhalten können.

Die Breite des sicheren Bereichs ist nach den AB-EBV zu Art. 21, Normalspur bzw. Meterspur, AB 21.2, Ziff. 3 auf der Basis des langfristig absehbaren Personenaufkommens festzulegen.

Bei Mittelperrons umfasst der sichere Bereich normalerweise die gesamte Breite zwischen den Sicherheitslinien.

Bei Haus- und Aussenperrons wird der sichere Bereich gleisseitig durch die Sicherheitslinie und auf der von der Bahn abgewandten Seite durch die Rückseite der Perronanlage abgegrenzt. Zur Rückseite gelten die Vorschriften nach den AB-EBV zu Art. 34, AB 34.4, Ziff. 4.

Der Gefahrenbereich ist die Perronfläche, wo der Aufenthalt bei durchfahrenden sowie bei ein- und ausfahrenden Zügen gefährlich ist.

Flächen, die weder zum sicheren Bereich noch zum Gefahrenbereich zu zählen sind, gelten nicht als Perronflächen.

4. Sicherheitslinien

4.1 Anordnung

Auf den Perrons sind die Grenzen zwischen dem Gefahrenbereich und dem sicheren Bereich deutlich sichtbar mit taktil-visuellen Sicherheitslinien gemäss den Ziff. 10.1 und 10.2 dieses Anhangs zu kennzeichnen. Die Positionierung in Bezug auf die Gleisachse hat nach den AB-EBV zu Art. 21, Normalspur bzw. Meterspur, AB 21.2, Ziff. 1 und 2 zu erfolgen.

Bei bestehenden Anlagen gelten die AB-EBV zu Art. 21, Normalspur, AB 21.2, Ziff. 5 bzw. Meterspur, AB 21.2, Ziff. 1. Dürfen die Minimalmasse für den sicheren Bereich nach dieser Bestimmung oder infolge einer Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Verkehr (BAV) unterschritten werden, ist die taktil-visuelle Sicherheitslinie bei einem Hindernis gemäss

Anhang Nr. 2 zu den AB-EBV, Juli 2012 Seite 3 von 15