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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Ausführungsvorgabe in Ziff. 10.5 dieses Anhangs zu unterbrechen. Zwischen Hindernis und Gleis ist eine rein optische Linie anzubringen.
4.2 Perronenden
4.2.1 Mittelperrons
Die Perronenden sind gemäss Ausführungsvorgabe in Ziff. 10.3 dieses Anhangs mit einer taktil-visuellen Abschlussmarkierung zu bezeichnen. Die Streifen der Abschlussmarkierung sind über die gesamte Breite des sicheren Bereichs anzubringen und sie müssen die Sicherheitslinien entlang der Perronkanten unterbrechen. Die Abschlussmarkierung soll, wo möglich und sinnvoll, zum Perronende einen Mindestabstand von 1,20 m aufweisen.
4.2.2 Haus- und Aussenperrons
Auf Haus- und Aussenperrons sind die Perronenden taktil und optisch eindeutig erkennbar zu machen (z.B. durch Einfassen der Perronenden mit der Sicherheitslinie, durch Mauern, Geländer oder einen deutlichen Belagswechsel).
5. Aufmerksamkeitsfeld «Betreten/Verlassen Perronbereich»
5.1 Anordnung
Wo der Perronbereich normalerweise durch die Reisenden betreten bzw. verlassen wird, sind Aufmerksamkeitsfelder «Betreten/Verlassen Perronbereich» gemäss den Ziff. 10.4 und 10.5 dieses Anhangs anzubringen. Diese Regelung gilt für alle ebenerdigen Zugänge, Rampen, Treppen, Rolltreppen und Aufzüge, mit welchen die Perrons erschlossen werden.
5.2 Rückseite von Haus- und Aussenperrons
Bei Haus- und Aussenperrons, die auf der von der Bahn abgewandten Seite über eine grosse Länge betreten und verlassen werden können, sind im Sinne von Ziff. 10.6 dieses Anhangs dort Aufmerksamkeitsfelder «Betreten/Verlassen Perronbereich» anzubringen, wo die Mehrheit der Reisenden den Perron betritt oder verlässt. Bedarfsweise sind weitere Aufmerksamkeitsfelder vorzusehen, wo üblicherweise Sehbehinderte und Blinde den Perron betreten oder verlassen. Ausserhalb des sicheren Perronbereichs soll für Sehbehinderte und Blinde möglichst eine taktil-visuelle Wegführung von bzw. zu den markierten Perronzugängen gewährleistet werden.
5.3 Handläufe
Der nähere Rand des Aufmerksamkeitsfelds «Betreten/Verlassen Perronbereich» soll genau unter bzw. neben das Ende Handlaufs zu liegen kommen, muss aber mindestens 300 mm von der obersten Trittkante entfernt sein. Diese Regelung ist mit der Anbringung von normkonformen Handläufen nach SN 521 500 / SIA 5001 erfüllt.
5.4 Perrons in Kopfbahnhöfen
In Kopfbahnhöfen sind die Perrons beim Übergang zur Halle über die ganze Breite mit einem Aufmerksamkeitsfeld «Betreten/Verlassen Perronbereich» zu versehen.
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Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3