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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 4 M
Abschnitt: Sicherheitsabstände
Artikel: Lichtraumprofil Ausgabe: 01.07.2010
M E T E R S P U R
AB 18.4
1 Lichtraumprofil und Grenzlinie fester Anlagen für Neuanlagen
1.1 Für Neuanlagen und grössere Umbauten gelten grundsätzlich folgende Lichtraumpro-
file:
1.1.1 Für Meterspur A: Blatt Nr. 9 M gültig für Adhäsions-, Zahnrad- und gemischte Meter-
spurbahnen;
1.1.2 für Meterspur B: Blatt Nr. 10 M, gültig für
Adhäsions-, Zahnrad- und gemischte Meterspurbahnen mit Rollschemel- oder Rollbockbetrieb;
1.1.3 für Meterspur C: Blatt Nr. 11 M; gültig für
Strassenbahnen.
1.2 Für besondere betriebliche Erfordernisse sind allenfalls weitere Räume vorzusehen,
beispielsweise für Sicht auf Signale, Schneeräumung, Lagerung von Baumaterialien, Konstruktion der Fahrleitung und ihrer Aufhängung usw.
2 Lichtraumprofil für bestehende Anlagen
2.1 Im Sinne einer Vereinheitlichung sollten auch für bestehende Anlagen die Lichtraum-
profile gemäss den Blättern Nr. 9 M bis 11 M angewendet werden. Es können jedoch durch die Bahnen im Einvernehmen mit dem Bundesamt Lichtraumprofile festgelegt werden, die von den Blättern Nr. 9 M bis 11 M abweichen.
2.2 Alle Anlagen, die Ziff. 2.1 nicht erfüllen, müssen ein reduziertes Lichtraumprofil, um-
fassend den reduzierten Fensterraum und den Schlupfweg, einhalten.
2.3 Vorhandene Einragungen in dieses reduzierte Profil sind in ein "Verzeichnis der Ein-
ragungen in das Lichtraumprofil" aufzunehmen. Sie sind besonders zu überwachen und bei nächster Gelegenheit zu entfernen.
3 Sonderfälle
Für Sonderfälle und spezielle bahntechnische Bedürfnisse können den besonderen Gegebenheiten angepasste, spezielle Grenzlinien fester Anlagen festgelegt werden.
Fortsetzung Blatt Nr. 5 M