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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 3 M
Abschnitt: Sicherheitsabstände
Artikel: Lichtraumprofil Ausgabe: 01.07.2010
M E T E R S P U R
(AB 18.3)
2.3 In bestehenden Tunneln und Galerien, in welchen der Dienstweg nicht vorhanden ist,
muss mindestens der Schlupfweg vorhanden sein und es sind besondere Massnahmen für die Sicherheit des im Tunnel beschäftigen Personals vorzusehen (vgl. AB-EBV zu Art. 28, AB 28, Ziff. 1).
2.4 Wird der Dienstweg häufig von Bahnpersonal begangen, ist er zu verbreitern oder in
einem grösseren Abstand vom Gleis zu erstellen.
2.5 Ein verbreiterter Dienstweg ist auch vorzusehen, wo regelmässig Arbeiten zwischen
Gleisen auszuführen sind.
2.6 Bei nicht mehr als 1,50 m langen Hindernissen darf der Dienstweg bis auf die Ab-
messungen des Schlupfweges reduziert werden. Der Fensterraum muss erhalten werden.
2.7 Auf Strecken mit reinem Strassenbahnbetrieb kann auf den Dienstweg verzichtet
werden, wenn die Gleise
2.7.1 baulich nicht vom übrigen Strassenverkehr getrennt oder
2.7.2 baulich abgetrennt, jedoch vom Strassenraum her ungehindert zugänglich sind.
3 Schlupfweg
3.1 Der Schlupfweg soll das Passieren entlang stehender Züge gewährleisten. Er steht in
der Regel lotrecht. Er ist bei allen festen Anlagen freizuhalten (Ausnahme: Einseitig angeordnete Verladerampen mit H ≤ 1,20 m über Schienenoberkante an Nebengleisen in Stationen). Dabei ist zu beachten, dass u.U. Fahrzeuge eingesetzt werden, deren Türen bzw. Trittbretter im geöffneten Zustand über die Flucht der Seitenwände der Fahrzeuge hinausragen.
3.2 Einbauten (Zwergsignale, Weichenlaternen usw.), die dem Zweck des Schlupfweges
nicht entgegenstehen, sind gestattet.
Fortsetzung Blatt Nr. 4 M