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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 1 M

Abschnitt: Sicherheitsabstände

Artikel: Lichtraumprofil Ausgabe: 12.12.2004

M E T E R S P U R

AB 18.1

1 Lichtraumprofil

1.1 Das Lichtraumprofil (Aufbau gemäss Blatt Nr. 5 M) ist die Umhüllende des für die

Durchfahrt von Fahrzeugen und für weitere bahnbetriebliche Zwecke freizuhaltenden Raumes. Es setzt sich zusammen aus der Grenzlinie fester Anlagen und den zusätzlich erforderlichen Sicherheitsräumen.

1.2 Sämtliche Massangaben beziehen sich auf die Gleislage gemäss Absteckung und ein

Achsensystem, das definiert ist durch die Verbindungslinie der Schienenoberkante (Fahrebene) und der darauf rechtwinklig stehenden Gleismittellinie (Blatt Nr. 5 M).

AB 18.2

1 Grenzlinie fester Anlagen

1.1 Die Grenzlinie fester Anlagen ist die Umgrenzung des minimalen Querschnittes, bei

dem für definiertes Fahrzeugverhalten (gemäss AB 18.2/47.2) und bestimmte Gleislagetoleranzen (gemäss Blatt Nr. 16 M) die Durchfahrt der Fahrzeuge gewährleistet ist.

1.1.1 In Gleisbogen sind die Breitenmasse der Grenzlinien gemäss Blatt Nr. 13 M zu ver-

grössern.

1.1.2 Die Grenzlinie fester Anlagen berücksichtigt im Bereich Stromabnehmer/Fahrleitung

den elektrischen Sicherheitsabstand.

1.2 Gegenüber festen Anlagen hat die Grenzlinie den Charakter eines unteren Grenz-

masses (Kleinstmass). Sie muss auch bei zeitweiligen Einbauten für bahntechnische Einrichtungen eingehalten werden. Dabei ist zu beachten, dass u.U. Fahrzeuge eingesetzt werden, deren Türen bzw. Trittbretter im geöffneten Zustand über die Flucht der Seitenwände der Fahrzeuge hinausragen.

1.3 Die Bezugslinie wird in einer besonderen und gemeinsamen Ausführungsbestimmung

zu Art. 18/47, AB 18.2/47.2 behandelt.

Fortsetzung Blatt Nr. 2 M