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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten

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Bundesgesetz über Geldspiele

(Geldspielgesetz, BGS)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 106 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge.

2Dieses Gesetz gilt nicht für:

a. Geldspiele im privaten Kreis;

b. Geschicklichkeitsspiele, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden;

c. Sportwettkämpfe;

d. Gewinnspiele und Wettbewerbe zur Verkaufsförderung, an denen zu den gleichen Bedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann;

e. Tätigkeiten, die gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 20073 der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht unterstehen.

3Es gilt auch nicht für Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme. Für diese finden die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19864 gegen den unlauteren Wettbewerb Anwendung.

Art. 2 Zweck

1Dieses Gesetz bezweckt, dass:

SR ..........

1SR 101

2BBl …

3 SR 956.1

4 SR 241 2014–......