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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten
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Bundesgesetz über Geldspiele
(Geldspielgesetz, BGS)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 106 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge.
2Dieses Gesetz gilt nicht für:
a. Geldspiele im privaten Kreis;
b. Geschicklichkeitsspiele, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden;
c. Sportwettkämpfe;
d. Gewinnspiele und Wettbewerbe zur Verkaufsförderung, an denen zu den gleichen Bedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann;
e. Tätigkeiten, die gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 20073 der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht unterstehen.
3Es gilt auch nicht für Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensysteme. Für diese finden die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19864 gegen den unlauteren Wettbewerb Anwendung.
Art. 2 Zweck
1Dieses Gesetz bezweckt, dass:
SR ..........
1SR 101
2BBl …
3 SR 956.1
4 SR 241 2014–......