Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Justiz BJ
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Unser Zeichen: bj-ben, bj-bc, bj-bm, bj-hima
Datum: 30. April 2014
Erläuternder Bericht zum Entwurf des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)
Übersicht
Das Geldspielgesetz regelt die Zulässigkeit, die Durchführung und die Ertragsverwendung der Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Gewinn in Aussicht steht.
Ausgangslage und Zielsetzungen der Vorlage
Am 11. März 2012 wurde der direkte Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls» von Volk und Ständen angenommen. Der vorliegende Gesetzesentwurf setzt diesen neuen Artikel 106 BV um. Die Geldspiele sind heute in zwei Bundesgesetzen geregelt, im Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998 und im Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923. Der Gesetzesentwurf führt diese beiden Erlasse in einem Bundesgesetz zusammen und schafft eine kohärente sowie zweck- und zeitgemässe Regelung des Geldspiels in der Schweiz. Er bezweckt, die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von den Geldspielen ausgehen. Daneben soll er dafür sorgen, dass die Geldspiele sicher und transparent durchgeführt werden. Schliesslich sollen Erträge aus den Geldspielen zugunsten der AHV und IV und zugunsten von gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.
Inhalt der Vorlage
Der Gesetzesentwurf stimmt zu grossen Teilen mit der heutigen, bewährten Regelung und Vollzugspraxis überein. Demnach benötigen die Spielbanken weiterhin eine Konzession des Bundes und werden vom Bund beaufsichtigt. Auf den Bruttospielerträgen der Spielbanken wird unverändert eine Spielbankenabgabe erhoben, die für die AHV und IV bestimmt ist. Die Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele bedürfen weiterhin einer kantonalen Bewilligung und unterstehen der Aufsicht durch die Kantone. Die Reinerträge aus den Lotterien und Sportwetten müssen wie heute vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden. Schliesslich soll unverändert im privaten Kreis ohne Bewilligung um Geld gespielt werden dürfen. Auch sollen