Vorlage

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Geldspielgesetz AS ...

1. einen guten Ruf geniessen, und

2. Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit und eine unabhängige Geschäftsführung bieten;

c. die Gesuchstellerin und die Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen und die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten und, auf Verlangen der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK), die wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner über genügend Eigenmittel verfügen und die rechtmässige Herkunft der zur Verfügung stehenden Geldmittel nachweisen;

d. die Statuten, die Organisation, die vertraglichen Bindungen und das Spielreglement Gewähr für eine einwandfreie und unabhängige Führung der Geschäfte der Spielbank bieten;

e. Standortkanton und Standortgemeinde den Betrieb einer Spielbank befürworten.

2Die Konzession legt die Bedingungen und Auflagen fest.

Art. 9 Voraussetzungen für die Online-Durchführung von

Spielbankenspielen

Der Bundesrat erweitert die Konzession um das Recht, Spielbankenspiele online durchzuführen, wenn die Gesuchstellerin auch unter Berücksichtigung ihres Online-Angebots die Konzessionsvoraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a Ziffer 1 bis 4 und b–d erfüllt. Das entsprechende Gesuch kann auch während der Laufzeit der Konzession gestellt werden.

Art. 10 Verfahren

1Konzessionsgesuche sind der ESBK zuhanden des Bundesrates einzureichen.

2Die ESBK veranlasst die Veröffentlichung der Gesuche im Bundesblatt und im Amtsblatt des Standortkantons.

3Sie führt das Verfahren zügig durch und lädt insbesondere zur Stellungnahme ein.

4Sie stellt dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zuhanden des Bundesrates Antrag.

Art. 11 Entscheid

1Der Bundesrat entscheidet über die Erteilung der Konzession.

2Die Konzession wird im Bundesblatt und im Amtsblatt des Standortkantons publiziert.

Art. 12 Gültigkeitsdauer

1Die Konzession gilt in der Regel für 20 Jahre. Wenn es die besonderen Verhältnisse rechtfertigen, kann der Bundesrat eine kürzere oder eine längere Dauer