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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten

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Geldspielgesetz AS ...

a. die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren geschützt wird, die von den Geldspielen ausgehen;

b. Geldspiele sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden;

c. die Reingewinne aus den Grossspielen, ausgenommen die Reingewinne aus den Geschicklichkeitsspielen, und die Reingewinne eines bestimmten Teils der Kleinspiele vollumfänglich und in transparenter Weise für gemeinnützige Zwecke verwendet werden;

d. ein Teil der Bruttospielerträge der Spielbanken zugunsten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet wird.

Art. 3 Begriffe

Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

a. Geldspiele: Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht;

b. Lotterien: Geldspiele, die einer unbegrenzten Anzahl Personen offenstehen und bei denen das Ergebnis durch ein und dieselbe Zufallsziehung oder durch eine ähnliche Prozedur ermittelt wird;

c. Sportwetten: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn abhängig ist von der richtigen Vorhersage des Verlaufs oder des Ausgangs eines Sportereignisses;

d. Geschicklichkeitsspiele: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt;

e. Grossspiele: Lotterien, Sportwetten oder Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden; nicht dazu gehören die Jackpotsysteme der Spielbanken;

f. Kleinspiele: Lotterien, Sportwetten und Geldspielturniere, die weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Geldspielturniere);

g. Spielbankenspiele: Geldspiele, die weder Gross- noch Kleinspiele darstellen.

Art. 4 Bewilligung oder Konzession

Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession. Die Bewilligung oder die Konzession gilt nur in der Schweiz.