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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten

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Geldspielgesetz AS ...

2. Kapitel: Spielbanken

1. Abschnitt: Konzessionen

Art. 5 Konzessionspflicht

1Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession.

2Die Konzession kann erlauben, Spielbankenspiele auch online durchzuführen.

3Der Bundesrat legt die Anzahl der Konzessionen fest.

Art. 6 Konzessionsarten

1Der Bundesrat kann den Spielbanken folgende Arten von Konzessionen erteilen:

a. Konzession A;

b. Konzession B.

2Er kann für die Spielbanken mit einer Konzession B die Anzahl und die Arten der angebotenen Spiele sowie die Höhe der Einsätze und Gewinne beschränken und besondere Voraussetzungen für den Betrieb von Jackpotsystemen festlegen.

3Den Begriff «Grand Casino» dürfen nur Spielbanken mit einer Konzession A benutzen.

Art. 7 Standorte

Die Spielbanken werden möglichst ausgewogen auf die interessierten Regionen verteilt.

Art. 8 Voraussetzungen

1Eine Konzession kann erteilt werden, wenn:

a. die Gesuchstellerin:

1. Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht ist und deren Aktienkapital in Namenaktien aufgeteilt ist,

2. ein Sicherheitskonzept und ein Sozialkonzept vorlegt,

3. Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorlegt, aus denen glaubwürdig hervorgeht, dass die Spielbank wirtschaftlich überlebensfähig ist,

4. die Massnahmen darlegt, wie die Voraussetzungen für die ordnungsgemässe Veranlagung der Spielbankenabgabe geschaffen werden,

5. in einem Bericht den volkswirtschaftlichen Nutzen der Spielbank für die Standortregion darlegt;

b. die Gesuchstellerin und deren wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten sowie die Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen und die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten: