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Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 48 Seiten

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Geldspielgesetz AS ...

vorsehen. Der Bundesrat kann insbesondere eine kürzere Dauer vorsehen für die Erweiterung der Konzession um das Recht, Spielbankenspiele online durchzuführen.

2Die Konzession kann verlängert oder erneuert werden.

3Die Beschwerde gegen die Erneuerung oder Verlängerung einer Konzession hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 13 Meldepflicht

Die Konzessionärin meldet der ESBK:

a. alle wesentlichen Änderungen der Konzessionsvoraussetzungen;

b. Veränderungen von Kapital oder Stimmkraft, die zu einer Konzentration von mehr als 5 Prozent in der gleichen Hand führen würden.

Art. 14 Übertragbarkeit

Die Konzession ist nicht übertragbar. Rechtsgeschäfte, die dieses Verbot missachten oder umgehen, sind nichtig.

Art. 15 Entzug, Einschränkung, Suspendierung

1Die ESBK entzieht die Konzession, wenn:

a. wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder

b. die Konzessionärin:

1. sie durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat,

2. den Betrieb nicht innerhalb der mit der Konzession gesetzten Frist aufnimmt,

3. den Betrieb während längerer Zeit einstellt, es sei denn, sie wird durch Umstände am Betrieb gehindert, für die sie keine Verantwortung trägt.

2Sie entzieht die Konzession ebenfalls, wenn die Konzessionärin oder eine der Personen, die sie mit der Geschäftsführung betraut hat:

a. in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen dieses Gesetz, gegen die Ausführungsvorschriften oder gegen die Konzession verstösst;

b. die Konzession zu rechtswidrigen Zwecken benutzt.

3In leichten Fällen kann sie die Konzession ganz oder teilweise suspendieren, einschränken oder mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen.

4Wird die Konzession entzogen, so kann die ESBK die Auflösung der Aktiengesellschaft anordnen; sie bezeichnet die Liquidatorin oder den Liquidator und überwacht ihre oder seine Tätigkeit.