Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Geldspielgewinne unterscheiden sich nicht wesentlich von anderen Arten von besteuerten Einkünften, abgesehen davon, dass die Einsätze, die im Hinblick auf die Erzielung des Gewinns getätigt werden, insgesamt höher sind als der tatsächlich realisierte Gewinn und dass die Bruttospielerträge zu einem grossen Teil für die AHV und IV oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Artikel 106 BV, der am 11. März 2012 in der Volksabstimmung angenommen wurde, enthält im Übrigen keine Angaben zu einer allfälligen Steuerbefreiung. Hingegen legt er den Rahmen für die Durchführung von Geldspielen fest. So macht Artikel 106 Absatz 2 BV den Betrieb einer Spielbank von der Erhebung einer Abgabe auf den Bruttospielerträgen abhängig, die für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt ist. Nach Artikel 106 Absatz 6 BV stellen die Kantone sicher, dass die Reinerträge aus den Lotterien und Wetten für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport.
Die Erzielung von Einnahmen für gemeinnützige Zwecke ist ein wichtiges Ziel von Artikel 106 BV, wie den Erläuterungen zur Volksabstimmung zu entnehmen ist. Die Bürgerinnen und Bürger massen diesem Argument in der Abstimmung grosses Gewicht bei. Der Gesetzgeber muss deshalb Rahmenbedingungen schaffen, die den Spielbanken und Grossspielen ermöglichen, Einnahmen zu generieren, mit denen sich das vom Verfassungsgeber verfolgte Ziel erreichen lässt. Wie weiter oben erwähnt, setzt dies eine Gesetzgebung voraus, die ein attraktives Spielangebot ermöglicht. In einem immer stärker globalisierten Umfeld, in dem die verschiedenen Spieltypen auch online angeboten werden, reicht die Attraktivität des Angebots jedoch nicht mehr aus. Wie in Ziffer 4 Änderung anderer Erlasse bereits erwähnt, hängt die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Spielveranstalterinnen auch von der Besteuerung bzw. Steuerbefreiung der Gewinne ab. In den meisten Ländern unterstehen Gewinne aus Lotterien und Sportwetten nicht der Einkommenssteuer. Würde die Besteuerung in der Schweiz beibehalten, würde dies die Spielerinnen und Spieler veranlassen, sich dem – legalen oder illegalen – ausländischen Spielangebot zuzuwenden. Damit würde das Ziel der Bekämpfung des exzessiven Geldspiels in Frage gestellt, das mit dem Gesetz verfolgt wird. Die gleiche Argumentation gilt für online angebotene Spielbankenspiele. Bei den Spielbanken hätte die Besteuerung der Spielergewinne zur Folge, dass die Spielerinnen und Spieler in die Spielbanken in den Nachbarländern abwandern würden, in denen die Gewinne nicht der Einkommenssteuer unterstehen. Ausserdem wäre es unmöglich, die von den Spielerinnen und Spielern tatsächlich erzielten Gewinne zu bestimmen, solange keine Möglichkeit besteht, die getätigten Einsätze in Erfahrung zu bringen (im Gegensatz zu den Lotterien und Sportwetten erhalten Spielerinnen und Spieler keine Quittung, wenn sie an einem Automaten oder an einem Spieltisch in einer Spielbank spielen). In Verbindung mit den anderen Massnahmen zur Steigerung der Attraktivität des Angebots und zur Bekämpfung des illegalen Spiels wird es die Steuerbefreiung der Spielergewinne ermöglichen, die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Geldspielangebots zu gewährleisten und somit Einnahmen für gemeinnützige Zwecke sicherzustellen.
Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren hat sich an ihrer Sitzung vom 17. Mai 2013 für die Steuerbefreiung der Spielergewinne ausgesprochen.