Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 121Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Sofern die Standortkantone der B-Spielbanken dies wünschen, können sie somit die Erhebung einer Spielbankenabgabe vorsehen, die anhand der Bruttospielerträge berechnet wird. Wird diese kantonale Abgabe erhoben, reduziert sich die eidgenössische Abgabe um höchstens 40 Prozent. In der derzeitigen Praxis erhebt die ESBK die kantonale Abgabe zusammen mit der eidgenössischen Abgabe, da alle Kantone die in Artikel 44 Absatz 2 SBG eingeräumte Möglichkeit nutzen, die Veranlagung und den Bezug der ESBK zu übertragen. Diese Möglichkeit wird mit dem neuen Gesetz weiterhin bestehen. Die kantonale Abgabe muss jedoch von ihrer Natur her eine kantonale Abgabe bleiben. Mit Artikel 106 Absatz 2 BV nicht vereinbar wäre, wenn sich diese Praxis dahingehend entwickeln würde, dass ein Teil der eidgenössischen Abgabe an die Kantone abgetreten wird.
Im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten wurde eine Variante geprüft, die vorsieht, die Unterscheidung zwischen A- und B-Spielbanken aufzugeben und alle Spielbanken aus steuerlicher Sicht gleich zu behandeln. Aufgrund des einhelligen Widerstandes der Kantone, wurde diese Variante nicht weiter verfolgt. Bei dieser Variante würde die Möglichkeit beibehalten, die Spielbankenabgabe zu reduzieren, falls der Standortkanton eine gleichartige kantonale Abgabe erhebt (vgl. Art. 43 SBG). Das Steuersubstrat würde sich deutlich erhöhen, weil die A-Spielbanken ebenfalls der kantonalen Abgabe unterstellt werden könnten. Da sich die Gesamtsumme der Erträge aus der kantonalen Spielbankenabgabe nicht erhöhen darf, sondern gleich bleiben sollte wie bisher, müsste somit die Obergrenze der kantonalen Abgabe gesenkt werden. Ein Höchstsatz von 14,5 Prozent anstelle der bisherigen 40 Prozent würde ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Kantone die gleiche Gesamtsumme wie bisher erheben können. Die Standortkantone der Spielbanken, vor allem der A-Spielbanken, die neu die Möglichkeit zur Erhebung einer Abgabe hätten, müssten in ihrer Gesetzgebung eine geeignete gesetzliche Grundlage schaffen. Mit dem Verzicht auf die steuerliche Unterscheidung zwischen A- und B-Spielbanken hätten alle Standortkantone von Spielbanken die Möglichkeit, bei dem oder den Spielbanken auf ihrem Gebiet eine Abgabe zu erheben und sich die entsprechenden Gewinne zuzuweisen. Die Kantone, auf deren Gebiet sich keine Spielbanken befinden, würden nichts erhalten. Diese faktische Ungleichheit zwischen den Kantonen besteht zwar auch mit der Lösung, die im Vorentwurf vorgeschlagen wird (zwischen den Standortkantonen von B-Spielbanken und den übrigen Kantonen). Aber mit der Variante würde es schwieriger, sie zu begründen, da die historische Rechtfertigung des Vorrechts dahinfallen würde, das den Standortkantonen der B-Spielbanken gewährt wird (Kompensation des Ausfalls der Mittel, die den betroffenen Kantonen durch die Kursäle zugeflossen waren). Die Variante würde den Vorteil bieten, die gegenwärtige steuerliche Ungleichbehandlung zwischen den Standortkantonen von B-Spielbanken und den anderen Kantonen zu beseitigen.
Da der Gewinn der Spielbanken im Übrigen durch Spielerinnen und Spieler aus allen Kantonen generiert wird, hätten diese auf jeden Fall die Möglichkeit, auf dem Konkordatsweg eine Verteilung dieser Abgabe unter allen Kantonen oder unter den Standortkantonen der A- und B-Spielbanken vorzusehen (zum Beispiel im Verhältnis zur Wohnbevölkerung).
Am 17. Mai 2013 hat sich die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren einstimmig für die Beibehaltung der B-Spielbanken und für die Erhebung einer kantonalen Abgabe durch die Standortkantone ausgesprochen.
Präventionsabgabe