Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 123Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
bestimmte Anteil würde davon nicht berührt. Sollten die Kantone in diese Richtung gehen, stünde es ihnen frei, auf dem Konkordatsweg einen Mechanismus einzuführen, um den für die Prävention bestimmten Anteil aus der Abgabe der B-Spielbanken unter allen Kantonen aufzuteilen. Soweit dies nach ihrem Verfassungsrecht zulässig ist, könnten die Kantone bei den A- und B-Spielbanken auch eine für die Prävention bestimmte Abgabe erheben. Eine solche Abgabe müsste vollumfänglich von den Spielbanken getragen werden, die sie nicht von der eidgenössischen Spielbankenabgabe abziehen könnten, da der für die AHV und IV bestimmte Anteil abgesehen von den Fällen, die in Artikel 116 des Gesetzes vorgesehen sind, nicht vermindert werden darf. In diesem Fall müsste darauf geachtet werden, dass die in Artikel 114 verankerte Garantie einer Mindestrentabilität der Spielbanken nicht zunichte gemacht wird.
Steuerbefreiung der Spielergewinne
Nach dem geltenden Recht sind in Spielbanken erzielte Glücksspielgewinne steuerfrei. Diese Steuerbefreiung wird hauptsächlich damit begründet, dass es unmöglich ist, die Gewinne zu bestimmen, die von den Spielerinnen und Spielern tatsächlich erzielt werden. Zudem soll sie die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Spielbanken sicherstellen. Diese Steuerbefreiung wird jedoch von der Lehre kritisiert. Diese sieht darin eine Ungleichbehandlung innerhalb des Geldspielsektors im Vergleich zu den Gewinnen, die in Lotterien oder anderen ähnlichen Einrichtungen erzielt werden. Allgemeiner wird eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Besteuerungsgrundsätze moniert, insbesondere der Gleichmässigkeit der Besteuerung und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Absatz 2 BV).
Der Gesetzesentwurf sieht vor, die Steuerbefreiung auf alle Geldspielgewinne auszudehnen, womit die Gleichbehandlung innerhalb des Geldspielsektors wiederhergestellt wird. Aktuell bleibt hingegen die Frage der Vereinbarkeit dieser Steuerbefreiung mit den verfassungsrechtlichen Besteuerungsgrundsätzen, insbesondere im Hinblick auf die Gleichbehandlung mit anderen Einkommensarten.
Der Grundsatz des Gesamtreineinkommens, der die verfassungsrechtlichen Besteuerungsgrundsätze konkretisiert, setzt grundsätzlich voraus, dass in der Berechnungsgrundlage für die Steuer alle Einkünfte erfasst werden. Die steuerbefreiten Einkünfte sind im Gesetz ausdrücklich aufgeführt und beruhen hauptsächlich auf sozialen Überlegungen. Allerdings gelten die Grundsätze der Gleichmässigkeit der Besteuerung und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht absolut. So ist eine unterschiedliche steuerliche Behandlung gerechtfertigt, wenn ein unterschiedlicher Sachverhalt oder eine unterschiedliche Konstellation vorliegt; dies ist namentlich dann der Fall, wenn zwei Steuerpflichtige über Einkünfte in unterschiedlicher Höhe verfügen. Eine Unterscheidung kann auch vorgenommen werden, wenn sie in der Verfassung ausdrücklich vorgesehen ist (wie dies bei Art. 111 Abs. 4 BV der Fall ist, der die Steuerbefreiung der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ermöglicht). Fehlt eine solche Verfassungsbestimmung, kann eine unterschiedliche steuerliche Behandlung schliesslich gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber gestützt auf eine sachliche Zuständigkeit, die ihm von der Verfassung eingeräumt wird, ein Ziel verfolgt, an dem ein erhebliches öffentliches Interesse besteht (extrafiskalisches Ziel), und dabei die Verhältnismässigkeit wahrt.