Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 120Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115

Dieses System zur Beschränkung der Zahl der Veranstalterinnen löst Artikel 16 LG ab, der die Kantone ermächtigte, die Durchführung von Grosslotterien und Wetten auf ihrem Gebiet einzuschränken oder auszuschliessen. Gestützt auf diese Bestimmung des LG haben die meisten Kantone die Durchführung der Grosslotterien und Sportwetten auf ihrem Gebiet einer einzigen Anbieterin übertragen (gegenwärtig Swisslos für die Deutschschweizer Kantone und das Tessin sowie Loterie Romande für die Westschweizer Kantone). Damit haben die Kantone ausschliessliche Veranstaltungsrechte begründet. Artikel 24 dieses Gesetzes soll die Weiterführung dieses Systems ermöglichen: Die Kantone können eine einzige oder mehrere Veranstalterinnen bestimmen, doch deren Zahl wird auf jeden Fall beschränkt sein. Der Sektor wird somit auch diesbezüglich nicht dem freien Wettbewerb unterstehen, was sich mit den gleichen Argumenten rechtfertigen lässt wie das Konzessionssystem für die Spielbanken. Die Zulässigkeit solcher ausschliesslichen Veranstaltungsrechte angesichts der Wirtschaftsfreiheit wird von Lehre und Rechtsprechung anerkannt, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit und des öffentlichen Interesses, sofern die Ausschliesslichkeit im kantonalen Recht in einer formellen gesetzlichen Grundlage vorgesehen ist (rechtsetzendes interkantonales Konkordat oder Delegation in einem formellen Gesetz). Da sich der Verfassungsrahmen diesbezüglich nicht geändert hat, besteht kein Grund, von dieser Einschätzung abzuweichen. Das in Artikel 24 des Gesetzes vorgesehene System ist somit als verfassungsmässig zu betrachten.

Besteuerung der Spielbanken

Zurzeit sieht Artikel 43 SGB eine Reduktion der eidgenössischen Spielbankenabgabe für B-Spielbanken vor, soweit der Standortkanton für diese eine gleichartige Abgabe erhebt. Die Reduktion darf jedoch nicht mehr als 40 Prozent des Gesamttotals der dem Bund zustehenden Spielbankenabgabe ausmachen. Dieser Mechanismus wird in das neue Gesetz übernommen.

Diese Möglichkeit der Standortkantone von B-Spielbanken, eine kantonale Abgabe auf den Spielbankenerträgen zu erheben, durch die sich die eidgenössische Abgabe reduziert, kann Fragen hinsichtlich ihrer Verfassungsmässigkeit aufwerfen. Denn nach Artikel 106 Absatz 2 BV darf die Abgabe, die der Bund erhebt, «80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.» Es stellt sich die Frage, ob diese Verfassungsbestimmung nicht vorschreibt, dass die gesamte anhand der Bruttospielerträge berechnete Abgabe für die AHV und IV bestimmt ist, was die Erhebung einer kantonalen Abgabe auf den Bruttospielerträgen faktisch verhindern würde. Diese Frage stellte sich bereits beim Erlass des SBG. In seiner Botschaft vom 26. Februar 1997 zum SBG80 war der Bundesrat zum Schluss gelangt, die damalige Verfassungsbestimmung lasse eine solche Regelung zu, da sie lediglich einen Maximalsatz (80 Prozent) vorsehe. Damit werde dem Gesetzgeber ein grosser Handlungsspielraum bei der Festlegung des Abgabesatzes belassen. Der Gesetzgeber könne insbesondere auf die Ausschöpfung dieses Handlungsspielraums verzichten, um den Kantonen die Erhebung einer eigenständigen Abgabe auf den Spielbankenerträgen zu ermöglichen. Da sich die Verfassungssituation seither nicht grundlegend verändert hat, besteht kein Grund, von dieser Einschätzung abzuweichen.

80 BBl 1997 III 193