Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/43: Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) · 124 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111873 / 217.1/2011/01115
Gegenwärtig leisten die Lotterie- und Wettunternehmen gestützt auf Artikel 18 des Konkordats den Kantonen eine Abgabe von 0,5 Prozent der Bruttospielerträge für die Prävention und Spielsuchtbekämpfung, was einem Betrag von rund 5 Millionen Franken pro Jahr entspricht. Die Spielbanken leisten keine entsprechende Abgabe. In den parlamentarischen Beratungen zum neuen Verfassungsartikel über die Geldspiele wurde die Einführung einer auf alle Geldspiele erweiterten Abgabe zur Finanzierung der Prävention und der Spielsuchtbekämpfung diskutiert.81 Der entsprechende Minderheitsantrag wurde jedoch abgelehnt. Unklar bleibt, ob er aus materiellen Gründen (Grundsatz selbst einer Abgabe) oder formellen Gründen (Normstufe) abgelehnt worden ist. In einer ersten Phase der vorbereitenden Arbeiten zu diesem Gesetz wurde die Idee einer Präventionsabgabe auf den Bruttoerträgen von Grossspielen sowie auch auf den Bruttoerträgen der Spielbanken wieder aufgenommen. Der Zweck dieser Abgabe wäre gewesen, die von den Kantonen getroffenen Massnahmen zur Prävention der Spielsucht und zur Behandlung Spielsüchtiger zu finanzieren. Aufgrund der mit der Einführung einer solchen Abgabe verbundenen verfassungsrechtlichen Probleme, wurde jedoch aus folgenden Gründen auf die Einführung einer derartigen Präventionsabgabe verzichtet, obwohl die Spielsuchtpräventionskreise die Einführung einer derartigen Abgabe fordern:
Die Erhebung von Steuern durch den Bund erfordert eine ausdrückliche Verfassungsgrundlage. Für Kausalabgaben reicht eine formelle gesetzliche Grundlage aus, sofern die Verfassung dem Bund die Kompetenz für einen Sachbereich zuweist. Würde für Spielbanken und Veranstalterinnen von Grossspielen in einem Bundesgesetz die Pflicht vorgesehen, eine Abgabe zur Finanzierung von Präventionsmassnahmen zu entrichten, liefe dies auf die Einführung einer neuen Abgabe des Bundes hinaus. Trotz der vorgesehenen Bezeichnung kann die vorgeschlagene Abgabe jedoch nicht als Kausalabgabe qualifiziert werden. Denn die durch die Abgabe finanzierten Präventionsmassnahmen kämen nicht dem Kreis der Abgabepflichtigen zugute (Veranstalterinnen von Grossspielen und Spielbanken), sondern dem gesamten Gemeinwesen. Besonders deutlich wird dies am Beispiel von Präventionskampagnen. Somit müsste diese Abgabe eher als Kostenanlastungssteuer betrachtet werden, die bei den Spielbanken und den Veranstalterinnen von Grossspielen erhoben würde. Die Erhebung einer solchen Konstenanlastungssteuer durch den Bund müsste in der Verfassung ausdrücklich vorgesehen sein. Da der Verfassungsgeber keine Erhebung einer solchen Abgabe vorgesehen hat, kann sie nicht auf dem Weg der Gesetzgebung eingeführt werden.
Hier liegt eine andere Situation vor als bei ähnlichen Steuern, zum Beispiel bei der Alkoholsteuer. Denn die Erhebung einer Alkoholsteuer ist in Artikel 131 Absatz 1 BV spezifisch vorgesehen. In Artikel 131 Absatz 3 BV ist zudem festgelegt, dass 10 Prozent des Reinertrags zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden sind. Demgegenüber enthält Artikel 106 BV keine entsprechenden Bestimmungen für die Geldspiele.
Mit diesem Bundesgesetz kann keine Präventionsabgabe eingeführt werden. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die betroffenen Kantone beschliessen, einen Teil der Einnahmen aus der kantonalen Abgabe, die sie gemäss Artikel 116 bei den B-Spielbanken erheben, verbindlich oder unverbindlich für die Prävention zu verwenden. Der für die AHV und IV
81 AB 2011 N 1746 ff.