Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/44: Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB; Adoption) · 60 Seiten

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Art. 17 Abs. 3bis neu Aufhebung des Zusammenlebens

3bis Hat eine Person das minderjährige Kind adoptiert, mit dessen Mutter oder Vater sie in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270–327c ZGB151 die nötigen Massnahmen.

Artikel 17 entspricht in seiner Konzeption Art. 176 ZGB – jedoch ohne dessen Absatz 3 über die minderjährigen Kinder des Paares. Dass das Partnerschaftsgesetz keinen Bezug darauf nahm oder keine eigene Regelung aufstellte, lag im Umstand begründet, dass die eingetragene Partnerschaft nicht das Zusammenleben einer Familie regeln musste, sondern das Zusammenleben zweier erwachsener Personen ohne gemeinsame Kinder. Mit der Öffnung der Stiefkindadoption für eingetragene Paare wird jedoch eine entsprechende Bestimmung notwendig, die bei der Regelung des Getrenntlebens auch die Beziehung zu einem oder mehreren gemeinsamen Kindern regeln muss. Absatz 3bis entspricht daher der entsprechenden Bestimmung des Eherechts (Art. 176 Abs. 3 ZGB).

Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz

1 … Namentlich können sie vereinbaren, dass das Vermögen nach den Artikeln 196–219 ZGB152 geteilt wird.

Der zweite Satz wurde lediglich im Hinblick auf eine einheitliche Handhabung von Verweisen auf andere Erlasse angepasst.

Art. 27a Stiefkindadoption

Hat eine Person das minderjährige Kind adoptiert, mit dessen Mutter oder Vater sie in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, so sind die Artikel 270–327c ZGB153 sinngemäss anwendbar.

Ausser in Artikel 27 und 28 PartG sind Kinder kein Thema des geltenden Partnerschaftsgesetzes. Artikel 27a PartG stellt daher sicher, dass auf die Kinder, deren Eltern eingetragene Partnerinnen oder Partner sind, die entsprechenden Bestimmungen des Kindesrechts des ZGB analog anwendbar sind.

Art. 28 Adoption und Fortpflanzungsmedizin

Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sind weder zur gemeinschaftlichen Adoption noch zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zugelassen.

Wie bereits dargelegt soll das bestehende umfassende Adoptionsverbot für Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, aufgehoben werden. Einzig von der gemeinschaftlichen Adoption sollen gleichgeschlechtliche Paare weiterhin ausgeschlossen bleiben.

151 SR 210

152 SR 210

153 SR 210