Bericht (angepasst)

Vernehmlassung 2013/52: Teilrevision der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV) · 4 Seiten

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Die Gebühren für die Bearbeitung der Gesuche um Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel (Art. 15 Abs. 1 und 21 Abs. 1 MedBG) und der Gesuche im Hinblick auf die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb eines eidgenössischen Diploms (Art. 15 Abs. 4 MedBG) oder Weiterbildungstitels (Art. 21 Abs. 4 MedBG) müssen angesichts des Aufwands und der Mittel, die diese Verfahren erfordern, heraufgesetzt werden. Es wurde eine Gebührenerhöhung von CHF 680.- auf CHF 800.- beschlossen, die ermöglichen sollte, die durch diese verschiedenen Verfahren verursachten Kosten zu decken, was heute nicht der Fall ist. In Anhang 5 "wird der Gebührenrahmen entsprechend von CHF 680.- bis CHF 790.- auf CHF 800.- bis CHF 1000.- heraufgesetzt. Die Mindestgebühr für diese Verfahren wurde auf CH 800.- festgelegt. Der Gebührenrahmen gewährt bei Bedarf einen gewissen Spielraum bei der Festsetzung dieser Gebühren in besonderen Fällen. Zudem wird eine spezifische Gebühr für die Bearbeitung der Gesuche um Nachprüfung der Berufsqualifikationen der Dienstleistungserbringer eingeführt (Art. 35 Abs. 1 MedBG). Bisher wurden diese Gesuche den Diplomanerkennungen gleichgestellt und folglich unter dieser Rubrik verrechnet.

3. Finanzielle und personelle Auswirkungen für den Bund und die Kantone

Durch die Erhöhung der Gebühren für die Bearbeitung der Gesuche um Anerkennung und Gleichwertigkeit von ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln lassen sich sämtliche Kosten decken, die durch diese Verfahren verursacht werden, und die notwendigen personellen Ressourcen für die Ausführung dieser Aufgaben können sichergestellt werden. Aus den gleichen Gründen werden auch die Gebühren für Gesuche im Hinblick auf die Festlegung der Voraussetzungen für den Enverb eines eidgenössischen Diploms oder Weiterbildungstitels heraufgesetzt. Für die neue Meldepflicht der Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer werden ebenfalls Gebühren eingeführt. Folglich haben die weiter oben dargelegten Änderungen keine finanziellen oder personellen Auswirkungen, weder für den Bund noch für die Kantone.

4. Auswirkungen für die Berufeverbände

Das Akkreditierungsverfahren für den Weiterbildungsgang in Handchirurgie wurde im Juni 2013 abgeschlossen. Mit der Eintragung der Handchirurgie als neuem Weiterbildungsbereich, der zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führt, muss sich die SGH mindestens alle 7 Jahre einer neuen Akkreditierung unterziehen und die Akkreditierungsregeln und Qualitätsstandards einhalten.

Bern, November 2014